Fahrer vor Gericht Bußgeldbescheid voller Fehler

Autobahnkanzlei FF 4/2021 Foto: Thomas Müller

Uwes Bußgeldbescheid strotzt vor Ungenauigkeiten. Also einigen sich Richter und Rechtsanwalt auf einen Kompromiss. Aber das war’s noch lange nicht.

Allein schon der Tatvorwurf im Bußgeldbescheid von Uwe* ist bemerkenswert. In mehr als zwei Fällen soll Uwe nach Fahrtantritt mit seinem Lkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h überschritten haben. "Bis zu" meint auf den ersten Blick wohl die maximale Überschreitung. 95 km/h hat er aber ausweislich der Ausdrucke nie erreicht. Die zeigen ein paar Werte um die 91/92 km/h. Toleranz ist hier natürlich noch gar nicht abgezogen. Drei-, viermal sind es 87/88 km/h. Mehr nicht. Zieht man die übliche Toleranz von 6 km/h ab, ergeben sich maximale Geschwindigkeitsüberschreitungen von 7 km/h. Die kleineren belaufen sich auf 1 bis 2 km/h – Kleinzeug also. Was meinen die dann aber mit "bis zu 15 km/h"?

Bußgeldbescheid erfordert Bezeichnung der Tat

Am Nachmittag bekomme ich einen angeblichen Handyverstoß von Dirk* in die Hände. Statt eines konkreten Tatvorwurfs steht da im Bußgeldbescheid nur der Gesetzestext. Mir schießt Nr. 11.1.3 BKatV durch den Kopf. Genauso ist das bei Uwe, wird mir schlagartig klar! Bei Uwe ist nur der Verordnungstext angegeben. Da heißt es: "Überschreitung in km/h bis 15 in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt." Das geht so nicht! Nach Paragraf 66 I Nr. 3 OWiG erfordert der Bußgeldbescheid zwingend die Bezeichnung der Tat. Das heißt, der Lebensvorgang – das tatsächlich Geschehene – muss Teil des Bescheids sein und kein abstrakter Verordnungstext. Nichts davon ist dem hier zu entnehmen und besonders ärgerlich ist, dass die hier winzigen Überschreitungen nicht konkret benannt werden, sondern im abstrakten Gesetzestext verpackt, um nicht zu sagen versteckt werden. Verschleierungstaktik, um vertrauensselige Bürger erst gar nicht merken zu lassen, um was es hier geht – um kaum vorwerfbare Bagatellfehler?! Uwes Bußgeldbescheid dürfte unwirksam sein.

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