Das neue Fachkräfte-Einwanderungsgesetz gilt voraussichtlich ab 2020. Was Spediteure wissen sollten.
Der Fachkräftemangel treibt die Logistikbranche nach wie vor um. So fehlen nach Angaben der Branchenverbände bundesweit allein mehr als 45.000 Fahrer. Die Suche gestaltet sich schwierig, weil vor allem die Bundeswehr als Ausbilder weggefallen ist. Wie aus dem Logistikmonitor der Bundesvereinigung Logistik (BVL) hervorgeht, reicht der Fachkräftemangel jedoch weiter. Je anspruchsvoller die Tätigkeiten und je mehr Spezialfähigkeiten gefragt sind, desto mehr fehlt es in der Logistik an geeigneten Mitarbeitern. Doch schwierig ist es laut Logistikmonitor auch, Mitarbeiter für operative Routinetätigkeiten zu finden, zum Beispiel Lageristen oder Kommissionierer. Ursache für den personellen Engpass sind laut Logistikmonitor der Kostendruck, der die Löhne niedrig hält, und ein negatives Berufsimage von beispielsweise Lkw-Fahrern und Versandmitarbeitern.
Lange Wartezeiten
Um dem Mangel ein Stück weit abzuhelfen, hat das Bundeskabinett im Dezember 2018 das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz auf den Weg gebracht. Es soll die Fachkräfte-Einwanderung aus Drittstaaten regeln, also aus Nicht-EU-Staaten.Hierbei gibt es einigen Handlungsbedarf. So wandte sich kürzlich ein Bosnier hilfesuchend an die Redaktion trans aktuell. Er ist seit zehn Jahren in der Transport- und Logistikbranche tätig und würde gerne in Deutschland arbeiten. Das ist bislang jedoch nicht möglich. Vielmehr sieht sich der bosnische Logistiker zahlreichen bürokratischen Hemmnissen und langen Wartezeiten ausgesetzt. Mit dem neuen Fachkräfte-Einwanderungsgesetz soll dies nun anders werden. Im Laufe dieses Jahres soll es Bundestag und Bundesrat passieren und voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist eine gezielte und gesteuerte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Und zwar genau so, wie es dem Bedarf der Wirtschaft entspricht. Der deutsche Arbeitsmarkt soll dann nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet sein, sondern auch für Interessenten mit anerkannter Berufsausbildung. Die ausländische Qualifikation muss aber gleichwertig mit der inländischen sein, sowohl bei Berufsausbildungen als auch bei Hochschulabschlüssen.
Um dies zu gewährleisten, sollen die Abschlüsse der Interessenten vor der Einreise im sogenannten Anerkennungsverfahren auf ihre Gleichwertigkeit überprüft werden. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie bei Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur überprüft den Kenntnisstand der Bewerber und bestimmt, welche Qualifizierungen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Um den Unternehmen die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist auch hier eine anerkannte Qualifikation, darüber hinaus die notwendigen Deutschkenntnisse sowie ein gesicherter Lebensunterhalt. Grundsätzlich sollen die bestehenden Verfahren zur Anerkennung der Qualifikation gebündelt und im Wege eines „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ anwenderfreundlicher gestaltet werden.
Keine Vorrangprüfung
Das neue Gesetz hebt darüber hinaus die bisher übliche Vorrangprüfung mit Blick auf die gute Arbeitsmarktlage auf. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Es ist jedoch eine Verordnungsermächtigung im neuen Gesetz enthalten, wonach bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung sehr schnell wieder eingeführt werden kann – beispielsweise in bestimmten Berufen oder Regionen. Bei der Berufsausbildung gilt die Vorrangprüfung jedoch nach wie vor. Neuerungen gibt es auch im Bereich Duldung bei der Ausbildung und Beschäftigung. So gibt es einige Menschen, die zwar nicht als Flüchtling anerkannt und grundsätzlich ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen oder dringend humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten. Mit zunehmender Duldungsdauer geht manchmal eine zunehmende Integration einher, oft durch eine längerfristige Beschäftigung.
Hier setzt das Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung an. Mit einer 30-monatigen Beschäftigungsduldung soll ein verlässlicher Status für die Betroffenen und ihre Arbeitgeber geschaffen werden. Zudem eröffnet sich eine Bleibeperspektive. Denn an diese Beschäftigungsduldung schließt sich die Möglichkeit an, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Eine solche Beschäftigungsduldung können Geduldete erhalten, die seit eineinhalb Jahren mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Ebenso ist es notwendig, hinreichend deutsch zu sprechen, den eigenen Lebensunterhalt seit zwölf Monaten gesichert zu haben und weiterhin sichern zu können. Weitere Voraussetzung: Die Betreffenden müssen seit zwölf Monaten geduldet sein. Die Bestimmungen der Ausbildungsduldung werden bundeseinheitlich geregelt. Künftig kann eine Duldung sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und sechs Monate zuvor erteilt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt.