Lkw-Fahrer und die Halter der Fahrzeuge können gegen Bußgelder Einspruch einlegen. Auch bei beanstandeter Zusatzbeleuchtung. Es gibt allerdings keine einheitlich gefestigte Rechtsprechung hierzu.
Der Transportunternehmer aus Norddeutschland, der hier nicht genannt werden möchte, hat nun 14-mal gegen verschiedene Bußgeldbescheide Einspruch erhoben, die quasi denselben Vorwurf beinhalten. Sie resultieren aus gezielten Kontrollen der Autobahnpolizei Münster, die wiederum auf verschiedenen Parkplätzen stattfanden. Da in Deutschland das Tatortprinzip gilt, sind am Ende für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid unterschiedliche Gerichte zuständig.
Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt
Der Vorwurf gegen den Unternehmer ist so manchem Leser des FERNFAHRER bekannt: "Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht oder geschaltet waren." Der Polizist hatte in einigen dieser 14 Fälle, auch im Disput mit Fahrern, angedroht, die Lkw stillzulegen, oder es an Ort und Stelle sogar tatsächlich verfügt.
Mittlerweile bekommt der Unternehmer die Antworten der zuständigen Amtsgerichte. Er möchte Klarheit, da ihm durch die Stilllegungen auch wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Doch das erste Verfahren zu gleich zwei Fällen wurde vom Amtsgericht Ibbenbüren erst verschoben und nun wegen Erkrankung der Richterin auf unbestimmte Zeit ausgesetzt – bis die Stelle wieder besetzt ist.
Gleiche Sachverhalte von Gerichten unterschiedlich bewertet
Im nun zeitlich dritten Verfahren hat das Amtsgericht Steinfurt kurzen Prozess gemacht und ohne Erscheinen des Beklagten entschieden: "Dass hierdurch die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann das Gericht nicht feststellen." Das Bußgeld wurde auf zehn Euro reduziert.
"Für nicht zugelassene lichttechnische Einrichtungen, die am Fahrzeug montiert sind, gibt es im Bußgeldkatalog unter den Ziffern 221 ff. Geldbußen, die zwischen 5 und 20 Euro liegen", so der Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier. "Also beispielsweise für die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 S. 1 StVZO, 221.2 BKatV eine Geldbuße von 20 Euro."
Eine Ordnungswidrigkeit mit der Eintragung eines Punkts und einer Geldbuße von 180 Euro für den Fahrer und 270 Euro für den Halter des Lkw liegt dann vor, wenn das Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird. Dies dürfte bei lichttechnischen Einrichtungen so gut wie nie der Fall sein.
"In der täglichen Praxis ist es so, dass eine Rechtssicherheit dahin gehend, dass gleiche Sachverhalte von den Gerichten auch gleich bewertet werden, nicht gegeben ist. Daher gibt es auch keine obergerichtlich gefestigte Rechtsprechung, wie es etwa im Zivilrecht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist." Heißt: Es gibt für denselben Fall zwar unterschiedliche Gerichte – nur keine eindeutige Gerechtigkeit.