Wer mit einem Mietwagen gegen eine zu niedrige Unterführung fährt, verliert einen Teil seines Versicherungsschutzes.
Im vorliegenden Fall hat ein Lkw-Fahrer mit einem gemieteten Fahrzeug eine Tunneldecke gerammt. Sein Fahrzeug war laut Deutscher Anwaltverein (DAV) 3,50 Meter hoch. Tunnel und Tunneleingang hatten eine Durchfahrtshöhe von 3,10 Meter.
Grundsätzlich könne man auch bei Mietwagen einen recht umfangreichen Versicherungsschutz abschließen. Hier liege jedoch ein grober Verkehrsverstoß vor. Das hat das Landgericht Hagen entschieden (AZ: 7 S 31/12). Der Mann habe sich laut Gericht grob fahrlässig verhalten und hätte nicht durch den Tunnel fahren dürfen. Er könne sich demnach auch nicht darauf berufen, unerfahren beim Fahren eines Lkw zu sein. Die Warnhinweise, so das Gericht weiter, seien eindeutig gewesen. Die Versicherung muss daher nur für 50 Prozent des Schadens haften. Die restliche Hälfte müsse er selbst bezahlen.