Wer es beharrlich ablehnt trotz Abmahnung des Arbeitgebers die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, dem kann sein Brötchengeber verhaltensbedingt kündigen. Dazu hat dieser laut Arbeitsgericht Cottbus (AZ: 6 Ca 1554/11) das Weisungsrecht.
Im vorliegenden Fall wollte ein Möbelhaus, dass seine Mitarbeiter einheitliche Dienstkleidung tragen. Nicht genug damit: Die Kleidung sollte von den Mitarbeitern gegen eine einmalige Zahlung von 200 Euro selbst beschafft werden. Zwar steuerte das Möbelhaus eine Zuzahlung bei, die klagende Mitarbeiterin war jedoch der Meinung, dass diese Zuzahlung zu niedrig sei.
Die Klägerin erschien in der Folge mehrmals trotz Abmahnung ohne Dienstkleidung, woraufhin sie gekündigt wurde. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage, da sie der Ansicht war, dass die Zuzahlung des Arbeitgebers zu niedrig sei und dieser die Kosten für eine Zweit- und Drittgarnitur sowie die Kosten für den natürlichen verschleiß der Dienstkleidung zu tragen habe.
Das Arbeitsgericht Cottbus sah dies anders. Dem Möbelhaus sei es nicht zuzumuten, eine Arbeitnehmerin zu beschäftigen, die als einzige im Unternehmen ohne die einheitliche Dienstkleidung erscheint. Die Arbeitnehmerin habe unter anderem gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Widersetze sich ein Arbeitnehmer beharrlich einer zulässigen Weisung, rechtfertige dies sogar eine fristlose Kündigung. Nach Ansicht des Gerichts war auch die Vorgabe des Möbelhauses, die Kleidung selbst zu beschaffen vom Weisungsrecht gedeckt. Die mit der Selbstbeschaffung einhergehende finanzielle Belastung und der notwendige zeitliche Aufwand, stellten keine schwerwiegenden Belastungen der Mitarbeiterin dar.