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Neuregelung der Gelangensbestätigung Aufschrei zeigt Wirkung

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Zum 1. Oktober tritt die Neuregelung der Gelangensbestätigung in Kraft. Die Verordnung bedeutet zum Großteil eine Erleichterung für Unternehmen.

Mit der erneuten Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) wird die laut Branchenexperten seit dem 1. Januar 2012 bestehende »verschärfte Situation«, die seit der letzten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung herrscht, wieder entschärft. Zunächst gilt noch die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bis 30. September und wird in Form des Paragrafen 74a UStDV sogar gesetzesmäßig.  Ab 1. Oktober tritt dann die 11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in Kraft.

Die Neuregelung beinhaltet zwei wesentliche Änderungen, sagt Dr. Carsten Höink von der AWB Steuerberatungsgesellschaft in Münster. Zum einen könne neben der Gelangensbestätigung der Nachweis mit weiteren Nachweisen erfolgen. Wesentliche, bislang im Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriusm vorgesehene Erleichterungen sind in die Verordnung aufgenommen worden. Heißt also, dass für Umsatzsteuerzwecke der CMR-Frachtbrief, das Konnossement, die EMCS-Eingangsmeldung oder die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments im gemeinsamen Versandverfahren erlaubt sind.

"Wichtig ist: die Änderung fordert  neben dem Bestimmungsort auch die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Beauftragten. Die elektronische Übermittlung wird aber ausdrücklich zugelassen." Für den CMR-Frachtbrief heißt das, dass auch das Feld 24 künftig ausgefüllt wird. Als Beleg dafür, dass die Waren erhalten wurden, sollte es einen Firmenstempel des Empfängers geben.

Modifizierte Version der sogenannten Spediteursbescheinigung

Eine weitere Möglichkeit ist eine modifizierte Version der sogenannten Spediteursbescheinigung, die auch in elektronischer Form und  auch ohne Unterschrift gültig ist. Oder eine Sammelbestätigung, die für ein Jahresquartal eingereicht werden kann. Möglich ist darüber hinaus, vorhandene Dokumente, beispielsweise eine Rechnung oder einen Lieferschein, mit einer weiteren Zeile für die Ankunftsbestätigung plus Stempel plus Unterschrift zu versehen und um Rücksendung einer Kopie per E-Mail oder Fax zu bitten. Weitere Erleichterungen gibt es bei Kuriersendungen (beispielsweise Auftragsbestätigung plus die  Tracking-and-Tracing-Protokoll) oder ohne Tracking-and-Tracing bei  Postsendungen (Quittung und Empfangsbestätigung).

Zum zweiten sind laut Höink  die notwendigen Angaben in der Gelangensbestätigung entschärft: Noch muss zwingend der Tag der Anlieferung angegeben werden, in Zukunft reicht die Monatsangabe, in der der Empfänger die Sendung erhält. Die Unterschrift ist entbehrlich, wenn im Falle der elektronischen Übermittlung erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder Beauftragten begonnen hat (E-Mail-Kennung).

Lieferant muss darauf vertrauen, dass der Abnehmer richtige Angaben macht

Die Neuregelung bringt aber nicht nur Vereinfachungen mit sich. Als Problem bezeichnet Höink sogenannte Reihengeschäfte, bei denen der Abnehmer nicht der Empfänger ist. "Der Lieferant muss darauf vertrauen, dass der Abnehmer die richtigen Angaben macht", sagt Höink. "Er sollte deshalb darauf achten, dass alle Belege ordnungsgemäß und vollständig geführt sind, um  den gesetzlichen Vertrauensschutz nicht zu verlieren, den er im Zweifel genießt, wenn sein Abnehmer ihm gegenüber fehlerhafte Angaben gemacht hat."

Sehr kritisch sieht Höink die Neuregelung beim Thema Abholung, bei dem der Empfänger einen Spediteur beauftragt. "Hier meine ich ein bislang nicht genanntes Risiko zu erkennen", sagt der Rechtsanwalt aus Münster. Bis Ende 2011 war die Verbringensversicherung ausreichend: Der Spediteur oder Frachtführer versicherte bei der Abholung, die Ware in das EU-Ausland zu transportieren. Nun darf der Nachweis immer erst ausgestellt werden, wenn die Ware physisch zum Bestimmungsort im EU-Ausland gelangt ist.

Bei begründeten Zweifeln außer Kraft gesetzt

Zwar soll es in Abholfällen ausreichend sein, dass zum einen der Spediteur bereits bei Abholung bestätigt, die Waren an den Bestimmungsort zu transportieren, und dass zum anderen der Geldeingang auf einem Bankkonto nachgewiesen werden kann. Das wird aber laut der Verordnung bei "begründeten Zweifeln" außer Kraft gesetzt. Dann reicht laut Höink die Verbringensversicherung nicht. Es muss in diesem Fall auch der Nachweis erbracht werden, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland transportiert wurde.

Wie diese "begründeten Zweifel" in der Praxis ausgelegt werden, hält der Rechts- und Steuerexperte für besonders fraglich. "Das heißt doch, dass dem Lieferanten das Risiko aufgebürdet wird, dass die Belieferung wie versichert stattfindet und spätere abweichende Mitteilungen  etwa von ausländischen Finanzverwaltungen ihn in Nachweisprobleme bringen."

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen vornehmen, rät Höink, vor dem 1. Oktober "einmal gründlich zu überprüfen, ob der Belegnachweis im Haus ausreichend ist oder ob er nach den ab Oktober aktuellen Bedürfnissen neu aufgestellt werden muss." Speditionen sollten laut dem Experten darauf achten, dass etwa in den Spediteursbescheinigungen die neuen, notwendigen Angaben vorhanden sind.

Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung ist ein umsatzsteuerlicher Nachweis, dass ein Unternehmen Waren in ein anderes EU-Land geliefert hat. Wichtig ist das, weil diese innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei sind. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, muss in der Rechnung an den Abnehmer die deutsche Umsatzsteuer ausweisen.

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