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Finanzhilfen in der Corona-Krise Das ist für Speditionen jetzt drin

Foto: stock.adobe.com

In Zeiten von Corona gibt es für Speditionen finanzielle Hilfen und Erleichterungen. So sollen beispielsweise fällige Steuern zinsfrei gestundet werden.

Ausnahmezustand in Coronazeiten heißt vor allem: Ausnahmezustand in der Transport- und Logistikbranche. Der Geschäftsführer der Spedition Brucker, Dr. Stefan Brucker, kann davon ein Lied singen. Nach einem Aufenthalt in Südtirol musste er sich für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Ein anschließender Test fiel dann allerdings negativ aus. Inzwischen hat er die Betriebsabläufe komplett umgestellt. So richtete Brucker zunächst eine Arbeitsgruppe ein, die von zu Hause agiert und notfalls in allen Bereichen einspringen kann, die Bedarf haben. Ebenso arbeiten nun viele Mitarbeiter im Homeoffice. „Dies ist auch als eine Art Back-up-Lösung gedacht“, erklärt der Spediteur aus Aalen. Weitere Maßnahmen: abgesagte Lieferantenbesuche und Umstellung auf Telefonkonferenzen. Zudem hat Brucker den Mitarbeitern schon vor den offi­ziellen Regelungen geraten, Res­taurants sowie größere Menschenansammlungen zu meiden.

Foto: Karl-Heinz Augustin
Dr. Stefan Brucker, Geschäftsführer ­der Spedition Brucker aus Aalen: "Wir haben die Betriebsabläufe komplett umgestellt.“

Wer zahlt den Lohn?

Doch was tun, wenn der Ernstfall eintritt und Symptome einer Covid-19-Erkrankung bei einem Mitarbeiter im Betrieb auftreten? Neben ärztlicher Konsultation und Quarantäne sollte der Arbeitgeber auch daran denken, unmittelbar das zuständige ­Gesundheitsamt zu informieren. Zur Meldung verpflichtet ist indes nur ein bestimmter Personenkreis, der in § 8 Infektionsschutzgesetz definiert ist. Darüber hi­naus sind weitere praktische Fragen zu beantworten. Zum Beispiel: Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Die Antwort: In diesem Fall greifen die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls in Höhe ihres Nettoeentgelts. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der aber innerhalb von drei Monaten nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen kann.

Ein weiterer Aspekt: Zahlreiche Unternehmen, auch in der Transport- und Logistikbranche, weichen wegen wegbrechender Aufträge auf Kurzarbeit aus. Kleine und mittlere Unternehmen können ab sofort finanzielle Zuwendungen erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Über das Förderprogramm „go-digital“ sieht das Bundeswirtschaftsmi­nisterium (BMWi) dafür ein unbürokratisches Verfahren vor. Gefördert werden mehrere Bausteine, von der individuellen Beratung bis zur Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Profitieren können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit ­weniger als 100 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz oder einer Vorjahres­bilanz von höchstens 20 Millionen Euro.

Erleichterte Kurzarbeit

Zudem hat der Bund grundsätzlich erleichterte Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Die neuen Regelungen treten ab sofort rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Beispielsweise wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Eine weitere Erleichterung: Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld. Ebenso erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig. Für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung ist ebenfalls die Arbeitsagentur zuständig.

Darüber hinaus stimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit den Bundesländern zurzeit umfassende Liquiditätshilfen für Unternehmen ab. In Aussicht gestellt sind folgende Maßnahmen: Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Coronakrise eingebrochen sind. Dafür soll es ein erleichtertes Verfahren geben. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen leichter angepasst werden, zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auch das soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies ebenfalls für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dringt derweil auf pauschale Regelungen, die schnell greifen. Unabhängig davon können Unternehmen schon jetzt einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen.

Bundesregierung stellt Soforthilfen in Aussicht

Die Bundesregierung hat außerdem angekündigt, Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020 auszusetzen, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona­virus betroffen ist. Auf der Website der Generalzolldirektion gibt es dazu aktuelle Hinweise, unter anderem zu Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub.

Die Bundesregierung hat des Weiteren einen Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage wegen Corona abzufedern. So unterliegen KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite universell künftig gelockerten Bedingungen. Risikoübernahmen werden erhöht, und der KfW-Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen ab einer Umsatzgrenze von fünf Milliarden Euro zur Verfügung. Bisher lag die Grenze bei zwei Milliarden Euro.

Die Bundesregierung hat außerdem Soforthilfen in Aussicht gestellt. An den Details etwa für Überbrückungskredite wird noch gearbeitet. So wissen viele Banken bislang noch nicht, unter welchen Konditionen sie erleichterte Krisenkredite vergeben können. Der vom DIHK geforderte Notfallfonds für direkte Auszahlungen an Akutfälle soll demnächst bundesweit verfügbar sein.

Wichtige Hygienetipps im Betrieb

  • Niesen oder husten nur in die Armbeuge oder in ein ­Taschentuch. Und das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen.
  • Hände vom Gesicht fernhalten – vermeiden, mit den ­Händen den Mund, die Augen oder die Nase zu berühren.
  • Ausreichend Abstand (1,5 bis 2 Meter) zu Menschen halten, die Husten, Schnupfen oder Fieber haben – auch aufgrund der andauernden Grippe- und Erkältungswelle.
  • Berührungen vermeiden, zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmungen.
  • Regelmäßig und ausreichend lange (mindestens 20 Sekunden) die Hände mit Wasser und Seife waschen – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.
Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
TA 05 Titel
trans aktuell 05 / 2020
27. März 2020
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