Bund und Länder legen Hilfsprogramme wegen der Coronakrise auf – keine Vollstreckung seitens der Finanzämter bis Ende 2020.
Es sind alarmierende Zahlen: Laut einer Blitzumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) unter bundesweit 15.000 Betrieben steigt die Zahl der von der Coronakrise hart getroffenen Unternehmen stark an. Sie hat sich innerhalb von drei Wochen fast verdoppelt. Zudem erwarten der Umfrage zufolge mehr als 80 Prozent der Betriebe, dass sie dieses Jahr mit einem deutlichen Umsatzminus abschließen werden.
Milliarden Paket für kleine und große Unternehmen
Doch in diesen schwierigen Zeiten gibt es für viele Transport- und Logistikunternehmer auch positive Nachrichten. Denn um auf die Coronakrise zu reagieren, hat die Bundesregierung ein Milliarden-Hilfspaket auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze gesichert und die Wirtschaft stabilisiert werden. Das Milliarden-Hilfspaket umfasst unter anderem Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sowie einen Schutzfonds mit Liquiditätshilfen für größere Unternehmen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt zudem Hilfskredite. Für Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, beispielsweise den KfW-Unternehmerkredit und für Unternehmen, die seit weniger als fünf Jahren bestehen, den ERP-Gründerkredit. Für mittelständische und große Unternehmen bietet die KfW Konsortialfinanzierungen an.
Beim staatlichen Schutzfonds mit Liquiditätshilfen stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern im Fokus. Dieser Schutzfonds soll Liquiditätsengpässe bei Unternehmen vermeiden und ihnen helfen, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren. Ebenso kann der Staat die Solvenz von Unternehmen sichern, indem er beispielsweise Anteile oder stille Beteiligungen an Unternehmen erwirbt sowie Genussrechte oder Nachranganleihen zeichnet. Kleineren Familienbetrieben hilft der Bund mit einmaligen Soforthilfen. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, zum Beispiel bei Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.
Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige können eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für bis zu drei Monate erhalten. Für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind Einmalzahlungen von bis zu 15.000 Euro möglich, ebenfalls für drei Monate. In einzelnen Bundesländern reichen die Soforthilfen bei höheren Mitarbeiterzahlen bis zu 30.000 Euro. Die Beträge müssen nicht zurückbezahlt werden. Sofern ein Vermieter von Geschäftsräumen die Miete reduziert, kann der eventuell nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Anträge bis spätestens 31. Mai 2020 stellen
Die Antragsteller müssen jedoch versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein. Falschangaben erfüllen den Tatbestand des Subventionsbetrugs. Und: Anträge sind hier bis spätestens 31. Mai 2020 bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Die Behörden variieren von Bundesland zu Bundesland und reichen von Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern bis hin zu Förderbanken. Außerdem hat der Bund die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden. Denn die Bundesregierung wird die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aussetzen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen.
Zudem können Unternehmen auf Antrag beim Finanzamt ihre Steuerzahlungen stunden, beispielsweise bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Darüber hinaus können die Vorauszahlungen dieser Steuerarten mit Blick auf niedrigere Umsätze angepasst werden. Bei überfälligen Steuerschulden ist es möglich, die Vollstreckung bis zum Ende des Jahres aufzuschieben.
Ebenso hat die Bundesregierung den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Das bedeutet, nur noch zehn Prozent der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. Bisher musste die Quote ein Drittel betragen, damit Kurzarbeitergeld möglich war. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Außerdem müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.
Helpdesk von DKV
- Der europäische Mobilitätsdienstleister DKV Euro Service hat einen Corona-Helpdesk eingerichtet. Dieser ist über die Firmenwebsite kostenfrei erreichbar.
- Dort erhalten alle Unternehmen der Transport- und Logistikbranche konsolidierte Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand.