Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Das Einsammeln von Sperrmüll ist nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorger vorbehalten.
Dem Urteil vorausgegangen ist die Klage eines privaten Unternehmens der Abfallwirtschaft gegen das von einer Kommune erlassene Verbot zur Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischten Abfällen.
Lediglich die gemischten Abfälle für die schwarze oder graue Tonne aus privaten Haushalten dürfen ausschließlich vom öffentlich-rechtlichen Träger eingesammelt werden. Zu diesen gehöre Sperrmüll nicht. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2018.