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Bundesarbeitsgericht Überstunden müssen vergütet werden

Hochregallager, Logistikdienstleister, Ceva, Lager, Lagerlogistik Foto: Ceva

Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine wirksame Vergütungsregelung, ist der Arbeitgeber zur Vergütung von Mehrarbeit verpflichtet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (AZ: 5 AZR 765/10). Das gilt insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehen.

Im vorliegenden Fall bekam der Lagerleiter einer Spedition 1.800 Euro brutto Lohn. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden festgeschrieben. Bei betrieblichem Erfordernis war der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer nach Angaben des juristischen Informationsdienstes RA-Online jedoch eine Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Nachdem die untergeordneten Gerichte zu unterschiedlichen Urteilen kamen, hat nun das Bundesarbeitsgericht für den Lagerleiter entschieden. Die Spedition schulde dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB eine Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Kritisch äußerte sich das oberste Arbeitsgericht auch gegenüber dem Arbeitsvertrag. Er lasse aus der Sicht des Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Der Lagerleiter habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde.

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