Wer akute Darmprobleme hat, sollte sich nicht hinter das Steuer setzen. Denn ein dringendes Bedürfnis entschuldigt nicht die Ablenkung vom Verkehrsgeschehen.
Starker Stuhlgang ist keine "notstandsähnliche Situation", derentwegen ein Autofahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschreiten darf, hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden. Ein Autofahrer hatte versucht, sich gegen Fahrverbot und Bußgeld zu wehren, nachdem er mit 132 km/h in einer Tempo-70-Zone geblitzt worden war.
Der bereits im Vorfeld wegen Geschwindigkeitsvergehen aktenkundig gewordene Autofahrer sagte, er habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen des Tempo-70-Schildes schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürte. Kurz nach Ende des Tempolimits habe er angehalten und ein Maisfeld aufgesucht, um seine Notdurft zu verrichten. Das sah das Gericht allerdings nicht als "notstandsähnliche Situation". "Der schon vorher an einem Darmproblem Leidende hätte vorsorglich erwägen müssen, ob er unter diesen Umständen die Fahrt überhaupt antreten durfte", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. (AZ: 19 OWI-89 Js 155/14-21/14)