In Baden-Württemberg können die Autohöfe Betriebskantinen gleichgestellt werden.
Der in der vergangenen Woche von der Vereinigung der Autohöfe (VEDA) e.V. versendete Brandbrief hat in Baden-Württemberg zum Erfolg geführt, wie VEDA-Geschäftsführer Alexander Quabach meldet. Das Bundesland hat die Autohöfe mit Betriebskantinen gleichgestellt und eine Verpflegung der Übernachtungsgäste im Gastraum erlaubt.
„Die Verpflegung in der Gaststätte ist ausschließlich übernachtenden Lkw-Fahrern vorbehalten! Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Auflage streng befolgt wird“, legt das Land den Autohofbetreibern auf. Zur Begründung heißt es: Der Begriff der Einrichtungen des Gastgewerbes betrifft insbesondere Restaurants, Bars, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars und Kneipen. Der Betrieb von Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen ist aufrechtzuerhalten, um den Betriebsablauf dieser Einrichtungen zu garantieren. Zudem müssen Angehörige dieser Einrichtungen ihren Betrieb als ihr Cluster nicht verlassen. Auch der Betrieb von Schulkantinen, von Kantinen von Kindertagesstätten und von Bildungseinrichtungen nach § 14 Satz 1 Nummer 6 ist nicht untersagt. Im Rahmen nicht untersagter Übernachtungsangebote dürfen – ausschließlich – für Übernachtungsgäste auch gastronomische Dienstleistungen erbracht werden. Für Autobahnrasthöfe, die darauf ausgelegt sind, dass Berufskraftfahrer in ihren Kraftfahrzeugen übernachten und die dortigen Einrichtungen benutzen, gilt dies entsprechend. Auch für das Bundesland Hessen ergibt sich diese Möglichkeit.