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Arbeitsunfall Briefträger siegt über Berufsgenossenschaft

Postbote, Postfahrrad, Briefträger, Dänemark, Fahrrad Foto: Citymail

Ein Postzusteller, der während seiner Probearbeitstage von einem Hund angesprungen und verletzt wird, erleidet einen Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (AZ: B 2 U 15/12 R). Dabei sei es unwichtig, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages bis zum Unfallzeitpunkt lediglich in Aussicht gestellt worden war.

Im vorliegenden Fall hatte sich nach Angaben des Informationsdienstes kostenlose-urteile.de ein Hartz-IV-Empfänger um eine Stelle als Briefausträger beworben. Der Mann sollte eine dreitägige Probearbeitsphase ohne Anspruch auf Entgelt absolvieren. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages wurde dem Arbeitnehmer für einige Tage später in Aussicht gestellt.

Bereits am zweiten Tag erhielt er zunächst ein Dienstfahrrad, Dienstkleidung und zwei am Fahrrad zu befestigende Taschen mit Post, die er ohne Begleitung eigenständig austragen sollte. An diesem Tag geschah es, dass er nachdem etwa die Hälfte der zuzustellenden Post verteilt war, von einem Hund angesprungen wurde. Der Briefausträger stürzte dadurch vom Fahrrad und zog sich einen Schienbeinkopfbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Mann zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als sogenannter Wie-Beschäftigter versichert gewesen sei.

Bundessozialgericht trifft endgültige Entscheidung

Dagegen klagte der Mann bis der Fall letztlich durch Revisionen vor dem Bundessozialgericht landete. Das höchste Gericht stellte laut kostenlose-urteile.de fest, dass es sich bei der Hundeattacke um einen Arbeitsunfall handelt, da sich der Postzusteller in einem Beschäftigungsverhältnis befand. Eine Beschäftigung lag dabei ungeachtet des Umstandes vor, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages lediglich in Aussicht gestellt worden war. Durch die Übergabe von Dienstfahrrad und Dienstkleidung sei seine Unternehmenszugehörigkeit nach Außen dokumentiert worden. Außerdem handelte der Mann weisungsgebunden dadurch, dass er wie mit dem Arbeitgeber vereinbart, Post innerhalb eines bestimmten Gebiets und bestimmten Zeitraums verteilte. Deshalb sei auch die Tätigkeit des Zustellers nicht dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, weil sie im Zusammenhang mit der Arbeitssuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden habe.

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