Als Lkw-Fahrer hat man im Straßenverkehr eine besondere Verantwortung für sich und andere. Das gilt nicht nur beim Transport gefährlicher Ladung. Bei einem selbstverschuldeten Unfall etwa, ist ganz schnell auch die eigene finanzielle Existenz infrage gestellt.
Beufskraftfahrer müssen nämlich nach einem selbstverschuldeten Unfall durch den sie ihren Arbeitsplatz verlieren, eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (AZ: L 3 AL 5066/11). Das gilt zuminest dann, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw eine rote Ampel überfahren und war dabei mit einem Pkw zusammengestoßen. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er zu einer Geldstrafe sowie Führerscheinentzug verurteilt. Der Arbeitgeber entließ den Fahrer daraufhin fristlos.
Arbeitslosigkeit war selbst verschuldet
Der Berufskraftfahrer beantragte nun Arbeitslosengeld, doch die beklagte Arbeitsagentur gewährte die Leistung erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrfrist, da der Lkw-Fahrer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte.
Das Landessozialgericht pflichtete nun der Arbeitsagentur bei. Die Ampel sei nicht nur eindeutig rot gewesen. Der Lkw sei zudem überladen und beim Überqueren der Kreuzung noch fast 50 Stundenkilometer schnell gefahren. Die finanzielle Härte der Sperrzeit spiele für die Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle, so das Gericht.