Autobahnkanzlei Fahrer vor Gericht

FF 10/2011 Peter Möller Rechtsanwalt Foto: Autobahnkanzlei 2 Bilder

Anordnung und Durchführung bauen aufeinander auf, sind aber zwei grundverschiedene Handlungen. Rechtlich ist das von großer Bedeutung, wie dieser Fall zeigt, bei dem es um die Lkw-Zusatzbeleuchtung geht.

Hubertus Kogler* arbeitet in der Spedition Hubertus Kogler e. K. Er ist der stolze Sohn des Gründers und begeisterter Lkw-Fahrer. 35 Jahre ist er alt, sein Vater 60. Der denkt noch lange nicht an die Übergabe. Der Junior hat auch noch keine Lust, sich die Verantwortung als Unternehmer ans Bein zu binden. Die Namensgleichheit von Vater und Sohn spielt im Falle von Hubertus (nennen wir ihn im Folgenden einfach Junior) eine bedeutende Rolle.

Es ist Spätsommer. Deutschland gönnt sich gerade eine Pause zwischen zwei Lockdowns. Die Stimmung schmeckt nach Normalität. Der Junior fährt wieder. Das heißt, er fuhr bis vor zehn Minuten. Jetzt steht er, eine Zigarette in der Hand, auf einem Autobahnparkplatz, dessen Klohäuschen man nicht nur sehen, sondern auch riechen kann. Er ist mit zwei Polizeibeamten konfrontiert, die sich am Lichterglanz von Hubertus’ Superlaster stören.

Der Junior sagt nicht viel, eigentlich nur, dass er nichts sagen wird. Er hört sich alles an, auch, dass der Lkw geschmückt sei wie ein Weihnachtsbaum. Zulassung und Führerschein übergibt er den beiden Polizeibeamten, die sich dann entschließen festzustellen, dass die Betriebserlaubnis von Hubertus’ "fahrendem Weihnachtsbaum" erloschen sei. Weil der Junior auch Hubertus Kogler heißt, erklären sie ihm auch noch, dass er die Inbetriebnahme unzulässigerweise, obwohl die Betriebserlaubnis doch erloschen war, angeordnet habe. Hubertus muss grinsen. Vor ein paar Jahren hatte er eine Lesung von Richard David Precht besucht. Das war ein schöner Abend mit seiner Frau zusammen. Der Titel des Buchs war: "Wer bin ich – und wenn ja, wie viele?" – "Hmm, wenigstens zwei", denkt er. Ein Ich, welches das andere Ich anweist, den Lkw in Betrieb zu nehmen.

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