Änderungsverordnung für Lang-Lkw Verlängerte Sattelauflieger dauerhaft zugelassen

Foto: Kögel

Mit der 8. Änderungsverordnung, die seit dem 29. Dezember 2017 in Kraft ist, darf der um 1,3 Meter verlängerte Sattelauflieger in elf Bundesländern das ganze Straßennetz befahren.

Seit Januar 2017 können Lang-Lkw der Typen 3, 4 und 5 mit einer Länge bis zu 25,25 Metern innerhalb des Positivnetzes im streckenbezogenen Dauerbetrieb fahren. Mit der "8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge" vom 19. Dezember 2017 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) das Positivnetz um von den Bundesländern gemeldete Strecken weiter ausgebaut. Es erstreckt sich mit Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung zum 29. Dezember 2017 über 15 Bundesländer. Die Neuerungen der 8. Änderungsverordnung bestehen im Wesentlichen darin, dass erstmals Rheinland-Pfalz und das Saarland Strecken melden.

Eignung von Lang-Lkw für das deutsche Straßennetz gestestet

Beide Bundesländer erlauben zudem den flächendeckenden Einsatz des verlängerten Sattelaufliegers (Lang-Lkw Typ 1). Dieser darf nun auch in Sachsen-Anhalt flächendeckend fahren. Eigene Strecken für alle Lang-Lkw-Typen hat erstmals Nordrhein-Westfalen gemeldet. Dort war bisher nur der Typ 1 zugelassen. Eine weitere Neuerung ist, dass die bestehende Befristung der Zulassung für Sattelkraftfahrzeuge mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 2) aufgehoben werden kann. Nach den abgeschlossenen Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur Fahrdynamik und Fahrstabilität darf nun auch dieser Fahrzeugtyp dauerhaft auf dem Positivnetz fahren. Die Eignung von Lang-Lkw für das deutsche Straßennetz wurde in dem Rahmen eines Feldversuchs im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 unter wissenschaftlicher Begleitung der Bundesanstalt für Straßenwesen erforscht. Die wesentlichen Erkenntnisse sind in einem Abschlussbericht zusammengefasst.

Danach können zwei Lang-Lkw-Fahrten drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw ersetzen, wodurch eine Kraftstoffersparnis zwischen 15 und 25 Prozent möglich sein soll. Da das zulässige Gesamtgewicht von Lang-Lkw nicht über dem von herkömmlichen Lkw mit 16,5 Meter Länge liegt, soll die vorhandene Infrastruktur durch Lang-Lkw nicht zusätzlich belastet werden. Auch Verlagerungseffekte von der Schiene auf die Straße sollen laut BASt ausgeschlossen sein, weswegen die Fahrzeuge auch mit einer Ausrüstung für den kombinierten Verkehr versehen sein müssen. Grundsätzlich gelten für Lang-Lkw besondere technische Erfordernisse. So müssen beispielsweise außer den Lenkachsen der Zugmaschine alle Achsen – auch die Trailerachsen – über eine Luftfederung verfügen. Zudem müssen ein elektronisch gesteuertes Bremssystem (EBS), ein elektronisches Fahrdynamikregelsystem (ESP) sowie ein Abstandstempomat oder Notbremsassistenzsystem vorhanden sein.

Platz für vier zusätzliche Europaletten

Die fünf verschiedenen Lang-Lkw-Typen dürfen ausschließlich auf Strecken fahren, die im Positivnetz enthalten sind. Eine Ausnahme bildet das verlängerte Sattelkraftfahrzeug mit 17,8 Meter Gesamtlänge (Typ 1). Dieses darf in elf Bundesländern das gesamte Straßennetz befahren. Es ist übrigens nicht möglich, die Lang-Lkw im grenzüberschreitenden Verkehr einzusetzen. Dafür bedarf es zuerst bilaterale Abkommen mit den betroffenen Staaten. Der verlängerte Sattelauflieger mit 14,9 Meter Länge bietet gegenüber einem herkömmlichen Auflieger in der Regel Platz für vier zusätzliche Europaletten. Dadurch ist es möglich, jede zehnte Lkw-Fahrt einzusparen. Während die Lang-Lkw-Typen 2, 3, 4 und 5 inzwischen in den Regelbetrieb auf dem Positivnetz überführt wurden, wird der verlängerte Sattelauflieger befristet bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin in dem Rahmen eines Feldversuchs getestet.

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Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 02/18 Titel
FERNFAHRER 02 / 2018
6. Januar 2018
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