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Abbiegeunfälle Teures Restrisiko

BG Verkehr/Heider Foto: BG Verkehr/Heider

Nicht nur für den Fahrer ein Unglück – auch Fuhrparkleiter und Chefs haften bei Abbiegeunfällen.

Gewissensfrage: Die Gefahren des toten Winkels kennt jeder Fahrer, jeder Fuhrparkleiter, jeder Unternehmer. Was machen die Verantwortlichen aber, um aktiv einem entsprechenden Unfall vorzubeugen?

Ralph Feldbauer, der bei der Allianz Versicherung das Riskmanagement für Flotten verantwortet, weiß, wie es in der Praxis aussieht: dort wo Caramba-Öl die eingerosteten Spiegel wieder beweglich macht. Wo die Spiegel-Einstellung, um den toten Winkel auszumerzen, nach Gefühl erfolgt. Da kann man nur von großem Glück sprechen, wenn es noch zu keinem Abbiegeunfall gekommen ist.

Denn dieser Unfalltyp gehört mit zu dem Schlimmsten, was einem Fahrer im Verkehrsgeschehen passieren kann. Viele Fahrer brauchen danach psychologische Hilfe, um das Trauma zu verarbeiten. Noch dazu drohen erhebliche juristische Konsequenzen – auch für die Verantwortlichen im Unternehmen.

Gravierend ist das strafrechtliche Verfahren


Was der Fahrer zu erwarten hat, ist auf alle Fälle ein Bußgeld für die Herbeiführung des Unfalls. Gravierender ist das strafrechtliche Verfahren: "Im Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer lautet der Vorwurf auf fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung", sagt Tom Petrick, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Fels aus Bayreuth. "Wer wissentlich, auf gut Glück, mit unzureichender Spiegeleinstellung abbiegt, sollte wissen, dass er billigend die Verletzung, Tötung von Menschen oder die Beschädigung von Sachen in Kauf nimmt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen schon bedingt vorsätzlich sein kann." Und Vorsatztaten werden erheblich schärfer bestraft als Fahrlässigkeitsdelikte, sagt der Rechtsanwalt.

Punkte, Bußgelder und Geldstrafen

Auch dem Fuhrparkleiter und dem Geschäftsführer droht Ungemach – je nachdem, wie sich der Unfall zugetragen hat. "Es drohen verwaltungsrechtlich Punkte, daneben Bußgelder und bei strafrechtlich relevanten Vorgängen Geldstrafen auch weit über 90 Tagessätzen. Im Einzelfall auch Freiheitsstrafen, gegebenenfalls auf Bewährung", zählt der Rechtsanwalt auf. "Alkohol, grobe Fahrlässigkeit oder – auch bedingter – Vorsatz und einschlägige Vorstrafen erhöhen das Strafmaß ganz erheblich."

Oft gehe mit der strafrechtlichen Verurteilung auch die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einher beziehungsweise die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots. "Das kann für den Dienstwagen- und Berufskraftfahrer existenziell werden."

Wie bei jedem Unfall drohen zudem zivilrechtliche Haftungsfolgen für Sachschäden und vor allem für Personenschäden – das reicht vom Schmerzensgeld und dem Verdienstausfall bis zur Haftung für "vermehrte Bedürfnisse" als Folge der Unfallverletzung, wie es im Juristendeutsch heißt. Das geht bis zur behindertengerechten Umrüstung eines Autos oder dem Umbau der Wohnung. Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer haften hier gesamtschuldnerisch.

Ermittlungsbehörden schauen besonders genau hin

Kurze Unachtsamkeit als Unfallursache? Damit kommt keiner durch. Wird durch den Unfall etwa ein Kind, eine Mutter oder ein Familienvater verletzt oder gar getötet, werden laut Petrick in der Regel kaum Kosten und Mühen zur Ermittlung der Unfallursachen gescheut. "Die Polizei prüft bei der Unfallaufnahme Sichtverhältnisse und Spiegeleinstellungen oder sogar der bei Tötungsdelikten herbeigerufene Staatsanwalt im Dienst steigt auf den Fahrersitz und schaut in die Spiegel."

Schulung und Training


Damit es gar nicht so weit kommt, empfiehlt Riskmanagement-Experte Ralph Feldbauer, das Thema umfassend anzugehen. "Die technischen Voraussetzungen, also die Spiegel, sind vorhanden. Was fehlt, ist das Wissen und die richtige Nutzung", sagt Feldbauer. Die Verantwortlichen im Unternehmen müssten dazu entsprechende Schulungsmöglichkeiten anbieten, die Anwendung der Maßnahmen durch ihre Fahrer aber auch konkret abfragen.

Der richtige Ansatz ist laut Feldbauer, die Fahrer in einem ersten Schritt über die Gefahr zu informieren. Zweiter Schritt muss dann die intensive Schulung über die verschiedenen Spiegelarten sowie die richtige Einstellung sowie die Nutzung sein. In einem dritten Schritt sollten die Fahrer dann mit Hilfsmitteln trainieren – entweder auf einem Spiegeleinstellplatz oder mit einer entsprechenden Plane der BG Verkehr. "Wenn die Fahrer dann auf dem Betriebshof auch noch beim Fahren praktisch mit dafür gezielt erarbeiteten Übungen erfahren können, welchen Unterschied der richtige Blick in die Spiegel macht – das bereitet meistens den größten Überraschungseffekt."

Darüber hinaus sollten sich die Fuhrparkleiter und die Unternehmen Gedanken machen, mit welchen weiteren Möglichkeiten rund um das Fahrzeug sich das Restrisiko des toten Winkels reduzieren lassen kann. "Nachrüstbare Kamerasysteme bieten dafür schon für wenige hundert Euro Ansätze", sagt Feldbauer. "Warum die Fahrzeughersteller hier noch nicht aktiv geworden sind und noch immer keine technische Lösung in Serie für das Tote-Winkel-Problem anbieten können, entzieht sich meiner Kenntnis und meinem persönlichen Verständnis."

Tipps vom Chef-Riskmanager der Allianz Deutschland,Ralph Feldbauer:

Für Fahrer:

  • Analog zur Abfahrtskontrolle die richtige Einstellung der Spiegel überprüfen und dokumentieren – das Häkchen im Protokoll kann im Falle eines Unfalls bei der Verteidigung helfen.
  • Zur richtigen Spiegeleinstellung empfiehlt sich die mehrfarbige Plane der BG Verkehr, die spiegelverkehrt gedruckten Anweisungen enthält, wie die Spiegel optimal einzustellen sind.

Für Fuhrparkverantwortliche:

  • Bei der Schulung von fahrerischem Verhalten immer den rückwärtigen Bereich frühzeitig beobachten lassen, so dass kein Verkehrsteilnehmer im toten Winkel „verschwinden“ kann.
  • Stichprobenartige Überprüfung der Spiegeleinstellung inklusive Dokumentation (vergleichbar mit Führerscheinkontrolle)
Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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