Rechtslage Abbiegeassistent Wenn es trotzdem zum Unfall kommt

Foto: Jan Bergrath

Rechts abbiegende Lkw haben im Jahr 2018 34 Radfahrer getötet. Abbiegeassistenten sollen das künftig verhindern. Die Verantwortung für Lkw-Fahrer bleibt aber bestehen.

Im Jahr 2018 starben in Deutschland 34 Fahrradfahrer im Straßenverkehr durch rechts abbiegende Lkw. Diese Zahl ermittelte der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) auf Grundlage von Polizeiberichten. Im Vergleich dazu: 2017 starben 38 Radfahrer, 2016 insgesamt 33, 2014 und 2015 jeweils 32, 2013 waren es 28 Todesfälle. Der ADFC spricht laut Medienberichten von einer "bedrückenden Situation". Allerdings hat das Landgericht Bremen im März 2019 in einem Berufungsverfahren gegen einen 34-jährigen Lkw-Fahrer einer 24-jährigen Radfahrerin, die im April 2018 in der Bremer Innenstadt tödlich verunglückt war, eine erhebliche Mitschuld an ihrem Zusammenstoß mit dem Lkw zugewiesen. Das Gericht blieb bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, allerdings wohl bei nur sehr leichtem Verschulden. Der Lkw-Fahrer leidet bis heute unter den Folgen des Unfalls und wird psychiatrisch betreut. Vor den Gerichten heißt es immer wieder: Der Radfahrer wurde übersehen.

Totel Winkel kann im Stand sehr klein sein

Beim 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar forderte ein Vertreter des ADFC daher, dass die Lkw so lange nicht rechts abbiegen dürfen, bis die Fahrer sich absolut sicher sind, dass kein Radfahrer, der bei gleichzeitiger grüner Ampel Vorfahrt hat, mehr zu sehen ist. In den Empfehlungen an die Politik heißt es nun, dass "insbesondere Radfahrer und Fußgänger auch in der schulischen Verkehrserziehung für die eingeschränkten Sichtmöglichkeiten vom Fahrerplatz aus sensibilisiert und zu vorausschauendem Fahren angehalten werden sollen". Der Alltag an den allermeisten Kreuzungen ist davon noch sehr weit entfernt. Warum werden grundsätzlich Lkw-Fahrer verurteilt? "Weil in aller Regel der Radfahrer zumindest theoretisch aufgrund der richtig eingestellten Spiegel am Lkw sichtbar ist", erläutert Matthias Pfitzenmaier. "Wenn der Fahrer zur rechten Zeit in den richtigen Spiegel schaut, dann kann er ihn sehen." Aktuelle Untersuchungen der Unfallforschung zeigen, dass der tote Winkel im Stand sehr klein sein kann. "Problematisch ist es allerdings an einer Kreuzung, wenn der Fahrer nicht nur den Verkehr rechts von sich beachten muss, sondern auch den kreuzenden oder entgegenkommenden Verkehr. Das führt sehr leicht nachvollziehbar dazu, dass eine Überforderungssituation entsteht, die zwar theoretisch, aber nicht in der Praxis beherrschbar ist." Mittlerweile haben die ersten beiden nachrüstbaren Abbiegeassistenten eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bekommen. Deren Einbau wird gefördert, zumindest solange Geld im Topf ist.

Matthias Pfitzenmaier Foto: Matthias Pfitzenmaie
Fragen zum Verkehrsrecht ­beantwortet Matthias Pfitzenmaier aus dem Haus des Rechts auf unserem Expertenportal unter www.eurotransport.de/experten.

"Eine Verpflichtung zum Einbau in neue Fahrzeuge ist europaweit erst ab 2024 vorgesehen", sagt Pfitzenmaier. Daher könne ein Lkw-Fahrer seinen Chef nicht verpflichten, so einen Assistenten in den Lkw einzubauen. Keine rechtliche Bedeutung haben Hinweisschilder am Heck des Lkw, etwa: "Ich hab den Assi". Im Gegenteil. "Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen", erklärt der Anwalt. Das Problem: Selbst wenn der Radfahrer gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, ist der Lkw-Fahrer, der rechts abbiegt und den sich vorschriftswidrig verhaltenden Radler verletzt oder tötet, weiter verantwortlich, wenn er selbst gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt. Nun könnte allerdings gerade der Einbau eines Abbiegeassistenten den Lkw-Fahrern juristisch wieder zum Nachteil gereichen. "Wenn ein Assistent verbaut ist und vor einem Radfahrer warnt, es aber dennoch zum Unfall kommt, dann liegt zumindest die Annahme grober Fahrlässigkeit nahe." Eventuell könne auch an eine vorsätzliche Begehungsweise gedacht werden. Das komme aber auf den Einzelfall an.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FERNFAHRER 06 2019 Titel
FERNFAHRER 06 / 2019
4. Mai 2019
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