Weitere Lang-Lkw-Strecken auf dem Positivnetz kommen hinzu. Auch erteilen weitere Bundesländer dem verlängerten Sattelauflieger auf ihrem kompletten Straßennetz freie Fahrt. Geregelt wird dies durch die 8. Änderungsverordnung zur Lang-Lkw-Ausnahmeverordnung, die am 28. Dezember veröffentlicht wird und am nächsten Tag in Kraft tritt, wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt.
Das Bundesverkehrsministerium erteilt dem Lang-Lkw-Typ 2 freie Fahrt auf dem Positivnetz. Es hebt den zum Start des Regelbetriebs zunächst auf ein Jahr befristeten Einsatz des Fahrzeugs auf. Das Ministerium hatte Bedenken mit Blick auf die Fahrzeug- und Verkehrssicherheit und wollte zunächst weitere Fahrversuche bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) durchführen lassen.
Keine Sicherheitsbedenken mehr bei Lang-Lkw-Typ 2
Dieser Lang-Lkw besteht aus einem Sattelzug mit angehängtem Zentralachsanhänger. "Diese zwischenzeitlich durchgeführten Fahrversuche kamen zu dem Ergebnis, dass aus fahrdynamischer Sicht keine Bedenken gegen eine dauerhafte Zulassung dieses Typs bestehen", heißt es in der 8. Änderungsverordnung zur Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung. Die Verordnung wird laut dem Bundesverkehrsministerium am 28. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 29. Dezember in Kraft.
Inhaltlich sind zum einen weitere Straßenabschnitte in den teilnehmenden Bundesländern hinzugekommen. Neu ist, dass Rheinland-Pfalz und das Saarland erstmals Strecken gemeldet haben. Zum anderen erteilen weitere Bundesländer dem Lang-Lkw des Typs 1 freie Fahrt auf ihrem gesamten Straßennetz. Damit darf der um 1,30 Meter verlängerte Sattelauflieger auch in Saarland, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt flächendeckend rollen. Der Langsattel kann somit in bislang elf Bundesländern verkehren. "Es wird erwartet, dass dadurch weitere Lang-Lkw in den Verkehr gebracht werden", heißt es im Verordnungsentwurf.
Lang-Lkw-Typ 1 hat freie Fahrt für zunächst sieben Jahre
Auch für den verlängerten Sattelauflieger gelten in Deutschland aber Sonderregeln. Er bekam zum Start des Regelbetriebs zum Januar 2017 eine siebenjährige Erprobungsfrist. Er verträgt sich nicht mit den europäischen Abmessungen und konnte daher nicht in einen unbefristeten Regelbetrieb überführt werden.