Häufig gestellte Frage zum Thema:

Transport

Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw?

Ich habe gehört, dass das Umrüsten auf den neuen Digitacho Pflicht werden soll. Muss ich dann in einem 16 Jahre alten Lkw mit analogem Tacho einen neuen nachrüsten?

Die inzwischen vierte Generation des digitalen Tachographen ist seit dem 15. Juni 2019 Pflicht bei Neufahrzeugen. Das Gerät bringt mehr Daten für Telematik- und TMS-Anbieter. Die kommendeTachographen-Generation erfasst zudem bald auch Grenzübertritte, damit Behörden die Kabotage besser kontrollieren können.

Achtung bei Lkw im grenzüberschreitenden Verkehr

Eine prinzipielle Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge gibt es zwar nicht. Aber bei Fahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Transport tätig sind, muss künftig der intelligente Tachograph der kommenden Generation verbaut sein. In diesen Fällen muss der Digitacho entsprechend in seiner neuesten Version nachgerüstet werden.

Die geplanten Fristen

Digitale und analoge Tachographen müssen laut aktuellen Planungen der EU bis Dezember 2024 und Smarte Tachographen Version 1 (im Fall von VDO Continental beispielsweise der DTCO 4.0) bis September 2025 umgerüstet sein, sofern diese Fahrzeuge im internationalen Verkehr eingesetzt werden.

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Brauche ich die Ziffer 95 für Überführungsfahrten?

Dazu hab ich auch noch eine Frage ich muss nächstes Jahr verlängern da ich aber Rentner bin und keinen gewerblichen Güterverkehr mehr mache (nur noch Überführung mit rotem Kennzeichen) brauche ich die Module zur Ziffer 95?

Bei den Themen kommt es auch in den Schulungen immer zu ordentlich Diskussionen mit unseren Trainern.

Ich lege hier immer allen Beteiligten die aktuellen Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ans Herz. Dort ist vieles verständlich erklärt und beschrieben. Es gibt auch viele Beispiele zu den Ausnahmen, am Ende des Dokuments.

Anbei der Text aus den Anwendungshinweisen zu der Fragestellung: "Aufgrund der Anknüpfung des Gesetzes an den Begriff der Beförderung sind Leerfahrten vom Anwendungsbereich des BKrFQG nicht erfasst. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt. Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind.".

Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Fahrzeug gewerblich betrieben wird bzw. ob es sich um eine gewerbliche Leerfahrt handelt.

Grundlage ist die Entscheidung vom ehemaligen Minister Dobrindt.

Die Regelung gilt speziell für Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste sowie für allgemein gewerbliche Leerfahrten. Die Regelung ist unabhängig von der Überführungsthematik. Das geht aus der Klarstellung des BMVI hervor.

Für die Überführung von noch nicht in Betrieb genommen Fahrzeugen gibt es die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c BKrFQG.

Anbei dazu der Textabschnitt aus den Anwendungshinweisen:

"Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit beladenen Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst sind Überführungsfahrten mit unbeladenen Kraftfahrzeugen [...]

Ein Fahrzeug gilt als „noch nicht in Betrieb genommen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden.

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten."

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Warum LNG statt LPG?

Warum forcieren die Hersteller von Nutzfahrzeugen den LNG-Antrieb so sehr? Wäre LPG, wie man es auch in Pkw tankt, nicht einfacher vom Handling her? Die Verfügbarkeit an den Tankstellen ist doch auch besser.

Eine gute Frage, die nicht mit einem einzigen Argument zu beantworten ist.

  • Erstens wären die fälligen technischen Anpassungen im Falle einer monovalenten Verbrennung von LPG in den Motoren teuer, da LPG sehr heiß verbrennt und das Material entsprechend beansprucht.
  • Zweitens hat LPG ein vergleichsweise hohes Volumen, wodurch die Tanks entsprechend größer ausfallen müssten oder im Umkehrschluss eben die Reichweite sinkt.
  • Drittens steigt die Energiesteuer für den alternativen Kraftstoff jährlich an, ab 2023 wird der Fiskus 12,35 Cent mehr pro Liter verlangen als noch in diesem Jahr.
  • und viertens beziffert der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG) die mögliche CO2-Reduktion bei der Verwendung von LPG im Vergleich zum Diesel in der Well-to-Wheel-Betrachtung zwar auf satte 23 Prozent, berücksichtigt dabei aber nicht, wie effizient der Sprit (beispielsweise im Vergleich zu Diesel in selbstzündenden Motoren mit ihrem hohen Wirkungsgrad) in Bewegungsenergie umgewandelt werden kann.

So oder so rüstet beispielsweise das Unternehmen CHM Trucktec Diesel-Lkw mit einer LPG-Einspritzung nach. Diese werden dann mit einem Diesel-Autogas-Gemisch betrieben und sollen so fünf Prozent weniger CO2 ausstoßen als ihre monovalent mit Diesel fahrenden Pendants. Die konkreten technischen Details hierzu sind in der Vorstellung eines entsprechend umgerüsteten Scania G 370 in der lastauto omnibus 8/2019 nachzulesen.

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Als Berufskraftfahrer barfuß am Steuer - erlaubt oder nicht?

Ich habe für meinen Lkw gerade einen neuen Teppichboden bekommen. Da darf jetzt keiner mehr mit Schuhe drauf. Ist Barfuß zu fahren erlaubt oder nicht?

Das ist ganz klar verboten! Weil Berufskraftfahrer in einem Speditionsbetrieb gewerblich unterwegs sind, hat die Berufsgenossenschaft ein Wörtchen mitzureden. Versicherungsrechtlich verlangt man dort zum entsprechenden Arbeitsschutz stets das Tragen von festem Schuhwerk, zumeist sogar regelrechte Sicherheitsschuhe.

Wenn die Polizei den Fahrer anhält, schreiben diese eine Meldung an die zuständigeBerufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg. Von dort bekommt der Fahrer dann einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorgaben.

Gleichzeitig bekommt der Arbeitgeber auch einen Bußgeldbescheid, aber in doppelter Höhe.

Lösung: einfach saubere Schuhe im Fahrerhaus verstauen und diese vor dem Losfahren anziehen.

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Meine Fahrerkarte zeigt nach dem Auswurf während der Fahrt falsche Werte an. Was tun?

Ich habe es schon erlebt, daß (was eigentlich nicht geht) meine Fahrerkarte während der Fahrt ausgeworfen wurde. Nach dem Anhalten und erneuten einlegen wurden Zeiten der letzten Entnahme angezeigt, die überhaupt nicht hinhauten.

Die Fahrerkarte habe ich prüfen lassen und die Karte ist völlig ok. Das EG Kontrollgerät zeigte auch bei der Prüfung keinen Fehler. Wie kann man soetwas dann plausibel erklären, ohne eine Strafe zu erwarten? Und wo kann da der Fehler liegen?

Da mir zu wenige Details vorliegen, kann ich nur spekulieren. Ich gehe davon aus, dass der Fahrtenschreiber defekt ist. Hört sich ja danach an, dass die Zeiten im Rahmen der letzten regulären Entnahme schon nicht korrekt auf der Fahrerkarte gespeichert wurden, sonst wäre ja zumindest dieser Zeitpunkt deckungsgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Meine Empfehlung wäre, den Fahrtenschreiber bei einem Spezialisten prüfen zu lassen.

Über den Vorfall sollte vom Fahrer eine detaillierte Dokumentation der Abläufe erstellt, mitgeführt und dann im Unternehmen archiviert werden.

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Steht mir ein Ausgleich für Überstunden zu?

In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?

Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.

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Ab wann werden Geschwindigkeiten über 90 km/h aufgezeichnet?

Inwiefern und ab wie viel Sekunden wird eine Geschwindigkeit über 90 km/h in der Rollphase bei einem Lkw mit digitalem Kontrollgerät aufgezeichnet? Und ab wann gilt es als Verstoß und ist für unsere Fahrer gefährlich? Der Hintergrund ist der, dass unsere Lkw (moderne M-B Actros vom letzten Jahr) – ich sag mal ‚bewusst‘ – das Fahrzeug ca. 40 Sekunden über 90 km/h rollen lassen. Was vorher nicht der Fall war. Bei unseren Fahrern sorgt das für Unsicherheit.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf den ECO-Roll-Modus beziehen. Wenn im ECORoll zusammen mit dem vermutlich verbauten GPS-Tempomaten das Fahrzeug z. B. bei einem Gefälle aufgrund der eingestellten Werte ‚entscheidet‘, die gesetzlich vorgeschriebene Maximalgeschwindigkeit zu überschreiten, geschieht dies mit dem Ziel der Kraftstoffeinsparung. Im Fahrtenschreiber wird das Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich erst dann hinterlegt, wenn länger als 60 Sekunden eine Geschwindigkeit über der im Begrenzer eingestellten Höchstgeschwindigkeit registriert wird.

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Warum fängt meine Lenkzeit nach dem Abladen wieder bei null an?

Ich wurde am Dienstag vertröstet: ‚Es kommt gleich jemand.‘ Aus dem ‚gleich‘ wurden 35 Minuten. Ich habe dazu meinen Digitacho auf ‚Bereitschaft‘ gestellt. Nach dem Abladen habe ich bemerkt, dass meine Lenkzeit bei null anfängt. Können Sie mir sagen, warum?

Die Antwort ist recht einfach: Weil zurzeit alle digitalen Kontrollgeräte Bereitschaftszeiten als Fahrtunterbrechung werten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei einer Mehrfahrerbesatzung bei dem Beifahrer eine Bereitschaft aufgezeichnet wird und diese als Fahrtunterbrechung gilt.“

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Gibt es für den Transitverkehr durch die Schweiz für bestimmte Waren Beschränkungen?

Es gibt das Gerücht, dass man zum Beispiel mit einer Ladung Zucker nicht durch die Schweiz fahren darf.

Der Transit von gewissen Waren ist beschränkt oder verboten und nur mit Bewilligungen erlaubt. Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Bundesamt für Polizei fedpol, Nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen in die Schweiz

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Wildtiere und Wildpflanzen / CITES

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Geistiges Eigentum/ Fälschung und Piraterie

Vorgehen Transit:

Versandbegleitdokument T1/T2:

Hierbei handelt es sich um ein internationales Transitdokument, das von Zollagenten an der Grenze oder bereits bei einer Zollstelle in der Nähe Ihres Wohnortes ausgestellt wird und die Einfuhrabgaben während des Transits sicherstellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, an der Grenzzollstelle solch ein Transitdokument mittels Barsicherheit zu beantragen. Die Hinterlage erfolgt in Form einer Pauschale (20% des Warenwertes abgerundet auf die nächsten CHF 100.--, Minimum CHF 200.--). Um die Barsicherheit zurückzahlen zu können, sind in jedem Fall die genaue Adresse sowie die Zahladresse, ein Postkonto oder die Bankverbindung (Bezeichnung, Adresse, Kontonummer des Berechtigten), anzugeben.

Beim Eintreffen des gelöschten Versandbegleitdokumentes wird die Barsicherheit in der Regel durch die Eidgenössische Oberzolldirektion Sektion Finanzen und Rechnungswesen zurückerstattet.

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