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Zuteilung der Fördermittel Wer zuerst kommt

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Beim Zuteilen der Fördermittel wendet das BAG das Windhundverfahren an. Weil sie Zweifel hatten, ob dabei alle Anträge gleich behandelt werden, haben Unternehmen mit Erfolg geklagt.

Die tumultartigen Szenen vor dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wiederholen sich jedes Jahr zum 1. Oktober. Dann nämlich beginnt die Frist, in der Unternehmen ihre Anträge für Förderungen im Rahmen der Mautharmonisierung einreichen können. Denn bei der Zuteilung gilt das sogenannte Windhundverfahren – wer mit seinem Antrag unter den ersten ist, hat bessere Chancen, von der begrenzten Fördersumme etwas abzubekommen.

Auch 2011 haben Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, um für die Förderperiode 2012 staatliche Zuwendungen zu beantragen. "Für viele Unternehmen ging es um Fördermittel in fünf- und sechsstelliger, manchmal auch siebenstelliger Höhe", sagt Anwalt Tom Petrick von der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth. Und  obwohl die Antragsfrist am 1. Oktober 2011 begann und am 15. Januar 2012 endete und die Unternehmen ihre Anträge im Jahr 2011 – oft noch im Oktober – eingereicht hatten, lehnte das Bundesamt eine Vielzahl der beantragten Zuwendungen ab.

Begründung: Die im Jahr 2012 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von 137 Millionen Euro für Förderungen im Bereich Aus- und Weiterbildung seien ausgeschöpft. Dabei verwies das Bundesamt darauf, dass die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt beschieden wurden und dass aufgrund der großen Zahl an Anträgen, die zeitlich vor dem Antrag der betroffenen Unternehmen eingegangen seien, für die Förderperiode 2012 kein Zuwendungsbescheid erlassen werden könne.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz

Klug beraten waren jene Unternehmen, die sich gegen diese ablehnenden Bescheide zur Wehr gesetzt, also Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben haben. "Obwohl das Windhundverfahren gängiger Verwaltungspraxis entspricht und nicht zu beanstanden ist, gab es doch erhebliche Zweifel daran, ob seine praktische Ausgestaltung den strengen verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprochen hatte", sagt Petrick.

Die Kläger rügten vor Gericht die Umstände bei der Feststellung der Reihenfolge des Antragseinganges. "Insbesondere erschien es uns unklar, wie die Behörde hunderte, teilweise gleichzeitig bei verschiedenen Außenstellen und in elektronischer und schriftlicher Form oder durch persönliche Über­gabe eingehende Anträge gleichberechtigt einer Eingangskontrolle unterzogen hat."

Gerügt wurde daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Grundgesetz) aufgrund der Tatsache, dass Wettbewerbern der Antragsteller unter Umständen unrechtmäßig der Vorrang gewährt wurde. Auch fühlten sich einige Kläger in ihrer Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz verletzt und sahen in der intransparenten Verteilungspraxis eine Verletzung ihres Eigentumsrechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 14 Grundgesetz).

Platzvergabe fraglich

In Frage stand weiterhin die Art und Weise, in welcher das beklagte Bundesamt zwischen vollständigen und unvollständigen Förderanträgen differenzierte und diese nach sogenannten rangwahrenden und nicht rangwahrenden Antragsunterlagen selektierte: Wenn ein Antrag früh eingeht, aber unvollständig ist, behält er dann seinen Rang oder "rutscht" er in der Reihenfolge nach hinten, bis er vervollständigt ist? Zweifel ergaben sich auch bei der Ausgestaltung des Nach­reichungsverfahrens.

Wie der Fachanwalt für Steuerrecht und für Verkehrsrecht berichtet, teilte die zuständige 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vorläufig die grundsätzlichen Bedenken der Kläger und empfahl dem BAG, den ursprünglichen Anträgen der Kläger zu entsprechen und die ablehnenden Bescheide aufzuheben. Das BAG ist der Empfehlung der Richter gefolgt. Und zwar mit der Maßgabe, künftig den Einwand fehlender Haushaltsmittel nicht mehr zu erheben. "Damit ist für die Kläger der Weg für die weitere Prüfung ihrer Antragsunterlagen frei", sagt Petrick. Dabei gilt: Die Anträge müssen richtig und vollständig sowie rechtzeitig gestellt sein und die für das Förderjahr im Antrag angekündigten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt worden sein.

Rückwirkende Klagen nicht mehr möglich

Können andere Unternehmen, die 2012 mit derselben Begründung keinen Förderbescheid erhalten haben, dies nun ebenfalls anfechten? "Leider haben Unternehmen, die seinerzeit den Rechtsweg nicht beschritten haben, heute keine Möglichkeit mehr, für die zurückliegende Förderperiode Fördermittel zu erlangen, da ihre Bescheide bereits durch Fristablauf rechtskräftig geworden sind", sagt Petrick. Der Bayreuther Rechtsanwalt rät daher, künftig ablehnende Bescheide durch entsprechend qualifizierte Berater und Rechtsanwälte prüfen zu lassen, "um mögliche Chancen auf staatliche finanzielle Förderung der Aus- und Weiterbildung nicht zu verspielen."

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