Versicherungen in der Pflicht

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Sind bei einem Kraftfahrzeuggespann Zugmaschine und Anhänger einzeln versichert, müssen nach einem Unfall beide Versicherungen für die Kosten aufkommen.

Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: IV ZR 279/08). Dies gelte auch dann, wenn sich die vertraglich vereinbarte Deckung jeder der Versicherungen ausdrücklich auf den gesamten Unfallschaden erstreckt. Im vorliegenden Fall war eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs. Der mit einem schweren Bagger beladene Anhänger des Gespanns scherte aus, rammte zunächst ein am Straßenrand stehendes Auto und blieb schließlich in einem Zaun hängen. Dabei wurde die gerade aussteigende Beifahrerin des abgestellten Pkw verletzt, Wagen und Umzäunung erlitten erhebliche Beschädigungen. Am Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 13.000 Euro wollte sich die Versicherung der Zugmaschine allerdings nicht beteiligen. Der Schaden sei schließlich durch den ausgescherten Anhänger angerichtet worden und damit von dessen Versicherer zu bezahlen. Die Bundesrichter sahen dies anders: Es sei Sache aller an der Versicherung eines Gespanns beteiligten Versicherungen, sich die Kosten eines Unfalls entsprechend zu teilen. Bei einem Gespann handele es sich laut Erklärung der Anwaltshotline nicht, um zwei voneinander unabhängige Fahrzeuge. Sie seien vielmehr technisch wie auch über die Person des Fahrzeugführers miteinander verbunden. Solange nicht besondere Umstände wie etwa eklatante Mängel die Betriebsgefahr des Anhängers erhöhen, trete diese gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldungsanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Text: Georg Weinand - 05.01.2011

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