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Verkehrsrecht - Unfall Fangprämie muss realistisch sein

Justizia, Frankfurt, 2011

Ein "Wanted"-Schild wie im Wilden Westen kann man nach Unfällen auch in Deutschland aushängen. Nur bei der ausgelobten Prämie sollte man vorsichtig sein.

Verschwindet ein Verkehrsteilnehmer nach einem von ihm verursachten Unfall spurlos und wird erst nach dem Ausschreiben einer Belohnung dingfest gemacht, muss er nicht nur für den verursachten Schaden, sondern auch für die „Fangprämie“ aufkommen. Derartige Auslobungskosten dürfen aber nicht höher als ein Viertel des eigentlichen Sachschadens sein. Das teilt die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo mit (AZ: 20 C 192/10).

Im vorliegenden Fall hatte eine Kraftfahrerin den Zaun eines Grundstücks auf einer Länge von 7,50 Meter eingedrückt und war danach verschwunden. Die Eigentümer des Anwesens lobten daraufhin eine Belohnung von 500 Euro für Hinweise auf den Täter aus. Als dies nichts nutzte wurde die Belohnung auf 2.000 Euro erhöht. Erst jetzt lieferte ein Informant die notwendigen Hinweise zum Ergreifen der Kraftfahrerin.

Die Dame war laut Anwaltshotline geständig, bezahlte den Schaden von 800 Euro, wollte aber nur weitere 100 Euro zu der 2.000-Euro-Fangprämie beisteuern. Das war den Grundstücksbesitzern zu wenig, sie zogen vor Gericht und verloren. Das Amtsgericht Lemgo entschied, dass sich die Auslobungskosten an der eigentlichen Schadenshöhe orientieren müssten. Etwa ein Viertel des tatsächlichen Unfallschadens sei statthaft. 2.000 Euro hingegen seien viel zu hoch.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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