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Verkehrsrecht Keine Haftung nach Kollision mit Fahrertür

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Wer die Tür eines geparkten Fahrzeuges zur Straßenseite hin öffnen will, sollte sicher sein, dass sich kein Verkehr nähert. Ansonsten muss er bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr die Kosten der Fahrzeugreparatur selbst tragen. Das hat das Landgericht Wiesbaden (AZ: 9 S 16/11) laut RA-Online entschieden.

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Kollision eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs mit einem sich nähernden Auto, nachdem der Halter des geparkten Fahrzeugs die Tür zur Fahrbahnseite hin geöffnet hatte. Der Halter des stehenden Pkw klagte daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von 4.238 Euro. Das Landgericht Wiesbaden nahm jedoch den Fahrer des vorbeifahrenden Wagens in Schutz.

Fahrertür öffnete sich zu spät

Nach Ansicht des Gerichts könne er nicht in Haftung genommen werden, da das Öffnen der Tür für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Das Gericht gelangte aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Fahrertür erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet worden sei, so dass der Beklagte trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht habe verhindern

Im Gegenteil habe der Kläger gegen die Verhaltensmaßregeln des § 14 der Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er die Fahrertür zur Fahrbahn hin öffnete und damit ein Hindernis für sich nähernde Fahrzeuge bereitet habe. Als Aussteigender dürfe die linke Wagentür zur Fahrbahn nur langsam und spaltweise bis zu zehn Zentimetern geöffnet werden. Außerdem müsse Gewissheit darüber herrschen, dass sich kein Verkehr nähere.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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