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Urteil Vorfahrtsrecht ist kein Freifahrtschein

Vorfahrtsschild, Vorfahrt, Kreisverkehr Foto: Alexander Fischer

Auch wer Vorfahrt genießt, kann nicht völlig unbedacht in eine Kreuzung fahren.

Hätte eine Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vermieden werden können, so muss der eigentlich zum Warten verpflichtete Fahrer nicht den gesamten Schaden tragen, sondern nur 70 Prozent.

Autofahrerin nimmt die Vorfahrt und haftet nur zu 70 Prozent

So hat zumindest das Oberlandesgericht München entschieden (AZ: 10 U 2595/12). Auf dies Urteil weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin einem Motorradfahrer die Vorfahrt genommen. Das bei der Kollision erheblich beschädigte Krad kam zwar von links, fuhr aber auf einer vorfahrtberechtigten Hauptstraße. Beide Unfallbeteiligten sind ortskundig und wussten um die schlechten Sichtverhältnisse an dieser Straßeneinmündung.

Hätte er gebremst, wäre der Zusammenstoß vermeidbar gewesen

Der Kradfahrer hatte kurz zuvor am Ortsschild sein Tempo von 60 km/h reduziert, war aber, als die Pkw-Fahrerin einbog, noch mindestens 29 Meter entfernt. Hätte er, so der Gutachter, mit einer Bremsverzögerung von sechs Meter pro Sekunde gebremst, wäre er ohne Sturzgefahr nach 27 Metern zum Halten gekommen. Der Zusammenstoß hätte so vemieden werden können. Grundsätzlich könne sich zwar ein Vorfahrtsberechtiger darauf verlassen, dass andere sein Recht beachten. Allerdings hätte der Kradfahrer in diesem Fall adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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