Wer sich beim Abbiegen allein auf das Blinken anderer Verkehrsteilnehmer verlässt, kann damit ganz schön auf die Nase fallen.
Im vorliegenden Fall des Landgerichts Arnsberg (AZ: I – 5 S 104/11) wollte eine Verkehrsteilnehmerin von der Straße nach rechts in eine Tankstelle einbiegen und setzte den rechten Blinker. Kurz vor der Einfahrt änderte sie nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins jedoch ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter. Dabei kollidierte sie mit einem Wagen, der die Tankstelle über die Einfahrt soeben verlassen wollte. Dessen Haftpflichtversicherung wollte jedoch nur zwei Drittel des Schadens begleichen. Die Frau klagte auf vollständige Erstattung ihrer Kosten und argumentierte, dass sie den Blinker rechtzeitig wieder ausgeschaltet habe.
In zweiter Instanz folgten die Richter der Klage der Frau. Weil der Klägerin irreführendes Blinken nicht vorzuwerfen sei, trage der Fahrer des anderen Fahrzeugs ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Er sei der Wartepflichtige und dürfe nicht allein auf das Blinken des anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern müsse abwarten, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug mit dem Abbiegen beginne.