Wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt, dann aber wegen Rückstaus in der Kreuzung halten muss, hat kein Vorfahrtsrecht als Nachtzügler.
Er muss auf den Querverkehr, der bei Grün nach mehreren Sekunden in die Kreuzung einfährt, achten und eine Kollision vermeiden. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (7 U 22/16) weist die Internetseite kostenlose-urteile.de hin. Im folgenden Fall befuhr eine Fahrerin eines Pkw bei Grün in eine Kreuzung ein. Wegen Rückstaus kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mehr als 40 Sekkunden stand (die Ampel zeigte bereits seit 20 Sekunden Rot) wollte sie die Kreuzung räumen. Dabei stieß sie allerdinge mit einem Opel-Fahrer (Klägerin) zusammen. Er folgte als Querverkehr einem Pkw, den die Beklagte passieren ließ. Er hatte bei seiner Einfahrt in die Kreuzung mindestens 19 Sekunden Grünlicht.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten den durch den Unfall entstandenen Schaden in Höhe von 13.900 Euro zu ersetzen. Die Versicherung glich vor Prozess zwei Drittel des Schadens der Klägerin aus. Das restliche Drittel (4.600 Euro) und weitere Nebenkosten klagte die Klägerin ein.
In zweiter Instanz schließlich war diese Klage erfolgreich. Das OLG Hamm sprach der Klägerin rund 4.600 Euro für den noch nicht regulierten Fahrzeugschaden zu. Begründunge: Die Beklagte habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtsnahmegebot (Paragraf 1, Absatz 2 Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sie habe als bevorrechtigter „Nachzügler“ gegenüber dem Querverkehr die Kreuzung räumen dürfen. Allerdings darf sie nicht darauf vertrauen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Sie sei nicht vorsichtig und sorgfältig weitergefahren, sondern unerwartet zügig losgefahren. Mit dieser Fahrweise habe sie den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet. Den Fahrer des Querverkehrs (Klägerin) treffe hingegen keine Schuld. Er habe der Beklagten als Nachzügler keine Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung zu räumen.