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Urteil Beladung überwachen

Verkehr Foto: Rathmann

Laut dem Bundesgerichtshof beweist ein Lieferschein noch nicht, dass ein Transportcontainer beladen wurde. Das hat Folgen für die Branche. 

Großer Schreck, die Ladung ist weg. Doch nach der ersten Schrecksekunde ist Ausatmen angesagt – als Schadennachweis reicht in den meisten Fällen etwa ein Lieferschein des Versenders. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe musste sich aber jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob solch ein Anscheinsbeweis  auch auf großvolumigere Packstücke – im vorliegenden Fall ein vom Absender gepackter und verplombter Container – übertragbar ist. Dem hat der BGH eine Absage erteilt und die Streitsache zurück an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, verwiesen. Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Kanzlei Arnecke Siebold aus Frankfurt bezeichnet das Urteil als "Überraschung".

Wer haftet für den Schaden?

Der Fall: Eine Spedition sollte für ein Unternehmen einen Container von Istanbul nach Nürnberg bringen. Inhalt waren laut dem Unternehmen  Fernsehgeräte mit einem Gesamtwert von rund 145.000 Euro. Die Spedition wiederum beauftragte ein Transportunternehmen, das wiederum einen Frachtführer mit dem Transport beauftragte.
Zunächst ging der Container von Istanbul bis Wien auf die Schiene. In Wien sollte ein Fahrer des Frachtführers den Container zur Weiterfahrt nach Nürnberg übernehmen. Dort kam er allerdings nie an – der Container war auf einem Parkplatz in Wien von unbekannten Tätern gestohlen worden. Daher verklagte der Transportversicherer des Auftraggebers die Spedition in erster Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Schadenersatz in Höhe von 145.00 Euro nebst Zinsen.

Mit seinem Urteil vom  13. September 2012 (Az.: I ZT 14/11) hat der BGH auf die Revision des Transportunternehmens hin die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das OLG geschickt. Begründung: "Der Grundsatz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß Paragraf 286 Abs. 1 ZPO der Inhalt des verloren gegangenen Pakets nachgewiesen werden kann, ist bei einem Streit über den Inhalt eines entwendeten, vom Versender selbst beladenen und verschlossenen Transportcontainers nicht ohne weiteres anwendbar."

Anreiz für eine Fehlbeladung ist größer

In dem Fall hat laut Rechtsanwalt Vyvers das Gericht den Anscheinsbeweis verneint, weil der Container – im Gegensatz zu einem Päckchen etwa – während der gesamten Transportstrecke von außen gut identifizierbar sei: "Bei einem vom Versender selbst vorgeladenen und verplombten Transportcontainer, dessen Inhalt vom Frachtführer bei der Übernahme nicht überprüft werden kann, besteht die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt entwenden zu lassen. Der Anreiz für eine Fehlbeladung ist deutlich größer als bei einem Paket", schreibt der BGH.

Antragsteller muss Mitarbeiter identifizieren

Das Oberlandesgericht muss nun noch einmal den Sachverhalt prüfen. Dabei geht es laut Vyvers insbesondere darum, dass der Antragsteller die Mitarbeiter identifizieren muss, die den Container gepackt haben, um diese dem Gericht als Zeuge zu präsentieren. "Ein Rückgriff auf die Dokumente allein wie Handelsrechnung und Lieferschein reicht nicht aus", kommentiert Vyvers den Kern des Urteils.

Die BGH-Entscheidung hat dem Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht zufolge deutliche Folgen für die Branche: "Frachtführer und deren Verkehrsversicherungen dürfen sich freuen, da ihre Verhandlungsposition deutlich verbessert wird. Die Messlatte für Anspruchsteller wurde durch das Urteil des BGH deutlich erhöht – der Nachweis, dass tatsächlich die behaupteten Güter in einem Container gepackt wurden, wird zumindest erschwert."

Spediteure und Logistiker, die für ihre Kunden die Kommissionierung von Waren und das Packen von Containern vornehmen, müssen laut Vyvers "höchst vorsorglich dokumentieren, wer wann mit dem Stauen eines Containers beschäftigt gewesen ist, um ihre Kunden im Schadenfall unterstützen und die Mitarbeiter als Zeugen zu benennen zu können."

Grundsätze müssten auch für Wechselbrücken oder Trailer gelten

Dabei müssten die für den Container aufgestellten Grundsätze nach Ansicht des Fachanwalts auch für Wechselbrücken oder Trailer gelten, wenn diese vom Absender allein gepackt und anschließend verschlossen wurden. Ob das auf diese oder auch andere Packeinheiten zutrifft, werden der BGH und die Instanzgerichte in der Folge noch klären müssen.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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