Ein Fahrer, der sich bei Gelb auf die Anfahrt an einer Kreuzung bereitmacht und in den ersten Gang schaltet, behauptet vor Gericht ein anderen Fahrer sei noch danach schon bei Rot über die Kreuzung gefahren. Vor Gericht hat diese Aussage Bestand und reicht nach Ansicht des Amtsgerichts Landstuhl (AZ: 4286 Js 13706/10) aus, um den Verkehrssünder zu einem Bußgeld zu verurteilen. Auch dann, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge gleichzeitig sowohl seine als auch die umstrittene Ampel des von ihm Beschuldigten im Blick haben konnte. Auf dies Urteil weist die Deutsche Anwaltshotline in einer Meldung hin. Im vorliegenden Fall traf das Urteil einen bis dahin unbescholtenen Taxifahrer. Er bestritt zwar, dass seine Ampel vom dem Mann im Pkw überhaupt eingesehen werden konnte. Der Zeuge beharrte aber auf seine Beobachtung. Dem Gericht schien laut Anwaltshotline die Wahrnehmung des Zeugen nachvollziehbar. Die technische Fehlschaltung der Ampel sei faktisch auszuschließen.