Ab Dezember 2011 tritt die EU-Verordnung Nummer 1071/2009 in Kraft. Sie besagt unter anderem, dass Kraftverkehrsunternehmer dann einen Verkehrsleiter stellen müssen. Der Bundesverband Fuhrparkmanagement schreibt in einer Pressemitteilung, dass sich dies nicht auf ausschließliche Werksverkehre beziehe. In Artikel eins der Verordnung führt die EU unter den Absätzen vier und fünf entsprechende Ausnahmen auf. Die Werksverkehre fallen unter Artikel fünf, wonach die Mitgliedsstaaten der EU Unternehmen ausklammern können, die sich nur geringfügig auf den freien Kraftverkehrsmarkt auswirken, sei es durch die Art der beförderten Waren oder geringe Entfernung. Zudem fallen nach Absatz vier Unternehmen durchs Raster, die nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einsetzen, oder Personen nur zu nichtgewerklichen Zwecken befördern. Überdies kommen auch Unternehmen ohne Verkehrsleiter aus, deren Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h erreichen.