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Transportwelt Prüfungspflicht des Spediteurs wegen Patentverletzung durch importierte Ware?

Zoll

Aus eher ungewohnter Richtung kam der Fall, den der BGH nun zu entscheiden hatte: Eine deutsche Firma importierte aus Shanghai eine größere Sendung von MP3-Playern per Luftfracht über einen deutschen Spediteur. Nach Ankunft am Frankfurter Flughafen beschlagnahmte der Zoll die Sendung, da der Inhaber der Patentrechte für das Verschlüsselungsverfahren behauptete, die Geräte würden das Patent verletzen. Er verlangte sowohl vom Importeur wie auch vom Spediteur die Zustimmung zur Vernichtung. Da der Importeur teilte nur mit, er habe zwar keine Einwände gegen die Vernichtung, sei aber ohnehin auch nicht Eigentümer. Wegen dieser Unsicherheit nahm der Patentinhaber dann auch den Spediteur auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch. Beide Beklagte bestritten lediglich allgemein, die Player würden das geschützte Verfahren benutzen, ohne aber dies konkret zu belegen. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Düsseldorf sahen einen Anspruch als gegeben an. Der BGH bestätigte nun diese Auffassung: Zumindest im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch sei auch der Spediteur Verletzer des Patents, wenn er die Benutzung durch einen anderen ermöglicht oder fördert. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich mit zumutbarem Aufwand Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das Recht des Patentinhabers verletzt. Das bloße Verwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtführer oder Spediteur erfolgt zwar nicht zu den untersagten Zwecken. Eine allgemeine Prüfungspflicht des Spediteurs besteht insofern, wie auch im Bereich von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, grundsätzlich nicht. Nachdem hier der Spediteur aber von der Klägerin und der Zollbehörde darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich um patentverletzende Erzeugnisse handele oder jedenfalls handeln könne, hätte er Erkundigungen bei seinem Auftraggeber und dessen Weisung einholen müssen. Für den Fall, dass eine Weisung ausblieb, hätte er entweder der Vernichtung zustimmen oder selbst, z.B. durch einen Sachverständigen, den Vorwurf weiter prüfen müssen. Ob der Spediteur in einem solchen Fall sogar auf Schadenersatz haftet, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Zu dieser Frage hat sich auch eine einhellige Auffassung der verschiedenen Abteilungen des BGH, welche für Leistungsschutzrechte zuständig sind, noch nicht gebildet.

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