In der Rechtsfrage um die Verwendung der Bezeichnung „Post“ hat TNT Post nach eigenen Angaben einen Erfolg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in letzter Instanz eine Klage der Deutschen Post AG gegen die Verwendung der Bezeichnung „EP Europost“ (AZ: I ZR 79/06) abgewiesen. EP Europost wurde bereits 2006 in TNT Post umbenannt. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof nach Ansicht von TNT erneut, dass die Bezeichnung Post ein beschreibender Begriff ist und die Benutzung in beschreibender Form - auch als Teil eines Unternehmensnamens - zulässig ist. Die Deutsche Post AG hatte im Jahr 2000 die Bezeichnung „Post“ als Wortmarke angemeldet und nach der Eintragung 2003 unter anderem den TNT-Konzern wegen Verletzung der Marke verklagt. Verschiedene Gerichte hatten die Klagen der Deutschen Post bereits abgewiesen. Der BGH habe nun in diesem Fall letztinstanzlich für Klarheit gesorgt.