Radfahrer riskieren den Führerschein, wenn sie betrunken unterwegs sind, entschied das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 3 C 32.07). Im vorliegenden Fall stoppte die Polizei einen Radler, der mit mehr als 1,6 Promille unterwegs war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin von der Behörde der Führerschein entzogen. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung mit dem Argument auf, der Mann habe bisher nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille begründe Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen.