Standgeld trotz AGB-Ausschluss

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Standgeldansprüche nicht mehr durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Lediglich ein zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelter Standgeldausschluss ist wirksam. Das berichtet die Anwaltskanzlei Tigges Rechtsanwälte aus Düsseldorf.

Im vom BGH entschiedenen Fall erhielt das Auftragsschreiben eines Versenders folgende Angabe: „Verladedatum: am 30.05.2007 cirka 16.00 Uhr ... Entladestelle: ... am 31.05.2007 ab 07:00 Uhr ... Bemerkung: ... Standzeiten können nicht extra vergütet werden!“ Laut Tigges Rechtsanwälte musste der Frachtführer in diesem Fall bei der Verladung 19 Stunden zusätzlich warten und machte hierfür 60 Euro pro Stunde geltend. Die Klausel im Auftragsschreiben, so der Frachtführer, sei wegen einer gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßenden, unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Der BGH folgte dieser Argumentation. Die Klausel wurde als unwirksam eingestuft und der Frachtführer bekam die Standgelder. Text: Georg Weinand Datum: 10.01.2011

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