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Sozialvorschriften Auftraggeber aufgepasst

Foto: Küppers, Montage: Mannchen

Bei Dokumentations-Pflichten und Handwerkerregelung wird manches einfacher. An anderer Stelle wird es komplizierter, warnen Verbände.

Beim Fahrpersonalrecht müssen sich Transportunternehmen auf Veränderungen einstellen. Neue Spielregeln gelten seit Monatsbeginn für den Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage und die Handwerkerregelung. Eine Novelle steht auch bei den Verantwortlichkeiten der Auftraggeber ins Haus. Noch sind die geplanten Ergänzungen aber nicht umgesetzt, Verbände wie der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) warnen auch davor.

Neuerungen im Fahrpersonalrecht

Doch der Reihe nach. Zunächst zu den Neuerungen im Fahrpersonalrecht, die zu Monatsbeginn wirksam wurden. Hier geht es um die EU-Verordnung Nr. 165/2014, durch die zum einen die Verordnung Nr. 3821/85 (Kontrollgeräte) aufgehoben und zum anderen die Verordnung Nr. 561/2006 (Lenkzeiten) geändert werden soll. Konkret stehen hier Änderungen in Artikel 34 der Verordnung 165/2014 ins Haus: Der betrifft die Verwendung von Fahrtenschreibern, genauer den Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage.
Die wichtigste Aussage darin: "Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird." Während das in Deutschland nach Aussage des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) schon seit längerem geltende Verfahrensweise ist, müssen die Fahrer jetzt also auch bei internationalen Fahrten keinen solchen Nachweis mehr erbringen. Zeiten wie Urlaub oder Krankheit können somit manuell auf der Fahrerkarte nachgetragen werden. Und zwar unter dem "Bett"-Zeichen. Das BAG weist aber darauf hin, dass in Deutschland auch weiter die Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung zulässig ist.

Einsatzradien für die Ausnahmen von der Lenk- und Ruhezeit

Auch Artikel 45 aus Verordnung 165/2014, ebenfalls jetzt gültig, betrifft die Einsatzradien für die Ausnahmen von der Lenk- und Ruhezeit (Verordnung Nr. 561/2006), darunter auch die sogenannte Handwerkerregelung. Demnach wird für bestimmte Fahrzeugkategorien, für die bisher die Ausnahmen im Umkreis von 50 Kilometer vom Standort galten, dieser Einsatzradius auf 100 Kilometer ausgedient. Das trifft etwa auf die sogenannten Universaldienstleister zu, auf Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Erdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb, Lkw zum Transport lebender Tiere sowie die sogenannte Handwerkerreglung.

Kontrollpflichten für den Auftraggeber

Noch im Prozess befindet sich eine Änderung der Fahrpersonalverordnung (FPersV), zu der der Bundesrat in seiner Sitzung am 6. Februar einen Beschluss gefasst hat. Der betrifft eine Erweiterung des § 20a FPersV (Verantwortlichkeit) und legt den Auftraggeber in der Beförderungskette weiterreichende Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der Sozialvorschriften auf.

Branche übt Kritik an Kontrollpflichten

Das stößt auf Kritik in der Branche: So lehnt der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) die Erweiterung mit Nachdruck ab. Es sei dem Auftraggeber nicht möglich, sich regelmäßig während der Vertragslaufzeit zu vergewissern, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen in der Lage sei, die Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen – schon allein deshalb, weil es sich beim Gütertransport um ein Massengeschäft handele. "Daneben fehlt es den verladenden Unternehmen auch einer einer physisch-realen Kontrollmöglichkeit" – bei Einsatz einer Spedition sei der Transportunternehmer  gegenüber dem Verlader gar nicht auskunftspflichtig.

Der Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen (VVW NRW) sieht mit der geplanten Änderung eine wesentliche Ausweitung der Verpflichtungen des Auftraggebers verbunden. Er klagt, dass bei der Änderung der Fahrpersonalverordnung "das Tempo sogar noch entschieden größer als beim Mindestlohngesetz" gewesen sei: "Von der Drucklegung bis zur Beschlussfassung im Bundesrat blieben gerade einmal zehn Tage." Zu wenig Zeit, um als Verband mehr als einen Brandbrief an den Bundesrat zu schreiben. Deshalb, so die Forderung des VVW, sollten die Änderungen nicht in Kraft gesetzt und erst mal praxistauglich gestaltet werden.

Das BAG wiegelt ab: Demnach enthalte die auf Antrag von Nordrhein-Westfalen geplante Ergänzung keine "neuen" Auftraggeberpflichten, sondern konkretisiere nur die bereits bestehenden Pflichten. "In diesem Zusammenhang hat jeder Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass der beauftragte Unternehmer in der Lage ist, die Transportaufträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten durchzuführen." Und noch ist die Ergänzung nicht endgültig: Jetzt ist es an der Bundesregierung zu entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat gewünschten Form in Kraft setzt.


Geplante Erweiterung

Dem § 20a FPersV Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen."

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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