Sozialgericht Stuttgart knüpft die Selbstständigkeit von Lkw-Fahrern an den Besitz eines eigenen Fahrzeugs. Eine Gewerbeanmeldung gilt hingegen nicht als Nachweis.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat entschieden, dass Lkw-Fahrer, die bei ihrer Tätigkeit keinen eigenen Lkw, sondern ein Fahrzeug des Auftraggebers nutzen, in der Regel abhängig beschäftigt sind (S 2 R 1023/13 ). Bei der Verhandlung ging es um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Lkw-Fahrer wollte die Beiträge nicht zahlen und verwies darauf, selbstständig zu sein. Das hat das SG abgewiesen, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei.
"Maßgebliches Kriterium sei im vorliegenden Fall, dass der Kläger keinen eigenen LKW genutzt habe. Der Kläger habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Er habe mithin nicht, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft angeboten, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue.", heißt es dazu. Die damit verbundene Rückforderung war damit rechtmäßig.
Fahrzeug muss selbst gekauft oder geleast sein
Eine Selbstständigkeit ist demnach an den Einsatz eines eigenen Fahrzeugs geknüpft – sowie zumindest theoretisch eine freie Zeiteinteilung. Das Fahrzeug muss auf den Erwerbstätigen zugelassen sein. Darüber hinaus muss er es mit eigenen Kapitalaufwand erworben oder geleast haben. Eine Gewerbeanmeldung ist hingegen kein Nachweis über eine selbstständige Tätigkeit.