Ein Gericht hat nun beziffert, ab wann ein Hinterherfahrender vorsätzlich zu wenig Sicherheitsabstand hält.
Nach drei Sekunden ist Schluss. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 1 RBs 78/13). Im vorliegenden Fall hat ein Autofahrer bei 131 km/h nur einen Abstand von 26 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Die Polizei hat dieses Verhalten über 123 Meter beobachtet. Rechnerisch also über rund 3,4 Sekunden. Laut dem Portal kostenlose-urteile.de verurteilte das Landgericht Unna den Fahrer deshalb wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldstrafe von 180 Euro.
Klage abgewiesen
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten lehnte das Oberlandesgericht Hamm demnach ab und bestätigte das Urteil aus Unna. Ein Abstandsverstoß könne, so das Gericht, geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Wer also gerade die Spur wechselt oder auf einen plötzlich bremsenden Vordermann aufläuft, macht sich noch nicht schuldig. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden, so das Oberlandesgericht weiter, liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor. Auch unter der Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei vom Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handele und versucht, den Abstand wieder zu vergrößern. Der betroffene Fahrer sei aber über mehr als drei Sekunden unverändert mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren.
Kein Schlupfloch für Schnellfahrer
Das Gericht schränkt die Zeit zudem noch weiter ein. Deshalb gelten laut Gericht nicht nur drei Sekunden, sondern auch eine Strecke von 140 Metern als Limit. Autofahrer, die in drei Sekunden mehr als 140 Meter zurücklegen, seien schneller als mit Richtgeschwindigkeit unterwegs und fahren demnach mit erhöhter Betriebsgefahr. Deshalb müssen sie den erforderlichen Mindestabstand schneller wiederherstellen.