FDP-Mann Rainer Brüderle stand in letzter Zeit im Mittelpunkt einer Debatte über sexuelle Belästigung. Otto Normalverbraucher muss sich zwar für seine Anzüglichkeiten nicht in den Medien verantworten, dafür aber gerne mal vor Gericht.
So erging es auch einem bei einer Stadt angestellten Gärtner, der verbal ziemlich tief in die Schmuddelkiste gegriffen hatte: Mit Äußerungen wie „Hat Dein Mann eine Gummiallergie?“, „Wie hättest Du es denn am liebsten?“ oder „Dich würde ich auch gerne von hinten ficken.“ ging er eine Leiharbeitnehmerin an. Die Strafe folgte auf dem Fuß, der Gärtner wurde trotz seiner 14 Arbeitsjahre bei der Stadt ordentlich gekündigt.
Dagegen klagte der Mann laut kostenlose-urteile.de, doch das Arbeitsgericht Hannover wies seine Klage insbesondere wegen der dritten Aussage ab. Es sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer ging jedoch in Berufung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Recht (AZ: 1 Sa 547/08). Das Gericht hielt die ordentliche Kündigung für unangemessen. Die Stadt hätte vor Ausspruch der Kündigung angesichts der 14-jährigen beanstandungslosen Beschäftigung den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen. Dies habe der im Kündigungsschutzrecht herrschende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten.
Kündigung ist in die Zukunft gerichtet
Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Leiharbeiterin nur für kurze Zeit bei der Stadt beschäftigt gewesen sei, so dass ein weiterer Vorfall dieser Art nicht zu befürchten war. Eine Kündigung diene aber nicht der Bestrafung für ein pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit, sondern es müsse eine zukünftige Belastung des Arbeitsverhältnisses zu befürchten sein.
Kein Zweifel ließ das Gericht jedoch daran, dass es sich bei den Äußerungen des Gärtners um eine sexuelle Belästigung handelte. Allerdings seien die eingeleiteten Schritte des Arbeitgebers ungeeignet gewesen. Zunächst hätte eine Abmahnung erfolgen müssen. Bei massiven sexuellen Belästigungen in Wort und Tat sei es allerdings durchaus möglich, dass eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht so gewesen.