Auch Geschäftsführer können aufgrund sexueller Belästigung ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung (AZ: 5 U 233/04) des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. hervor.
Wie das Online-Portal www.kostenlose-urteile.de berichtet, liegt dem Urteil ein Fall zugrunde, in dem ein Geschäftsführer einer gemeinnützigen Gesellschaft über Jahre hinweg eine Mitarbeiterin regelmäßig sexuell belästigt hat. Dazu gehörten anzügliche Bemerkungen hinsichtlich der Kleidung sowie Belästigungen mit Bildern unbekleideter Frauen. Neben den anzüglichen Verbalentgleisungen des Schmuddel-Chefs kam es zudem zu körperlichen Belästigungen. Nach Angaben des Online-Portals berührte der Mann seine Mitarbeiterinnen mehrfach an Brust und Gesäß. Nachdem der Verwaltungsrat die Kündigung des Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen hatte, ging dieser am Landgericht Frankfurt in die Berufung. Seiner Meinung nach sei der Verwaltungsrat für eine Kündigung nicht zuständig gewesen.
Das sahen die Oberlandesrichter anders und entschieden zugunsten des Verwaltungsrats. Die fristlose außerordentliche Kündigung sei wirksam gewesen, da der Rat sehr wohl zur Kündigung befugt gewesen war. Zudem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen.
Nach Ansicht der Richter ist die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ein solch wichtiger Grund. Zudem hatte der Geschäftsführer seine Stellung als Vorgesetzter ausgenutzt, indem er das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Untergebenen missbrauchte. Die festgestellten Belästigungen hatten demnach ein derartiges Gewicht, dass eine Kündigung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt war - trotz des hohen Alters und der langen Betriebszugehörigkeit des Geschäftsführers.