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Schäden durch Rettungshubschrauber Unfallverursacher haftet nicht

Unfall Foto: Pixelio

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss nicht haften, wenn der gerufene Rettungshubschrauber beim Start mit aufgewirbelten Gegenständen einen anderen Pkw beschädigt.

Im vorliegenden Fall wurde ein Rettungshubschrauber zu einem Autobahnunfall gerufen. Weder bei der Landung, noch beim Start wurde laut dem Portal kostenlose-urteile.de die Gegenfahrbahn gesperrt. Beim Start überflog der Helikopter den Pkw einer Autofahrerin, die auf der Gegenfahrbahn fuhr. Vom Luftzug aufgewirbelt beschädigten demnach Gegenstände ihren Pkw. Deshalb reichte die Fahrerin gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls Klage auf Schadenersatz ein. Ihrer Meinung nach sei der Unfallverursacher für den Einsatz des Helikopters und damit für ihren Schaden verantwortlich. Zunächst gab das Landgericht Landshut der Klage statt (AZ: 10 U 427/13). Dem wiedersprach demnach das Oberlandesgericht München.

Es habe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Schädigung des Fahrzeugs der Klägerin bestanden. Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass derjenige, der durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu einem gefährdenden Verhalten herausfordert, diesem anderen zum Schadenersatz verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Allerdings bezögen sich diese Urteile allesamt auf Fälle, bei denen der Unfallgeschädigte weiter geschädigt wurde. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um den Schaden einer Unbeteiligten.

Verkehrsunfall ist nur noch äußerer Rahmen

Der Schaden am Pkw der Autofahrerin hängt aber demnach primär mit dem Hubschraubereinsatz zusammen. Der Unfall stelle nur noch den äußeren Rahmen. Es sei, so das Gericht weiter, unerheblich gewesen, ob der Einsatz aufgrund des Unfalls erfolgte oder die Luftrettung aus anderen Gründen erforderlich war. Zudem sei laut Oberlandesgericht zu beachten, dass der Schaden durch berufsmäßig tätige Nothelfer verursacht wurde und diese ihrer Handlungspflicht nachgekommen sind. Um die Schuld beim Unfallverursacher zu suchen, sei ein freiwilliger Handlungsentschluss nötig. Dies ist nicht der Fall.

Dazu komme, dass Start und Landung ohne die Gegenfahrbahn zu sperren nicht vorschriftsmäßig verlaufen seien. Weder sei die Dienstanweisung noch seien die Rettungsleitfäden beachtet worden. Daher sei der Zurechnungszusammenhang von der Hubschrauberstaffel unterbrochen worden.

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