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Schadensnachweis neu geregelt Anschein allein zählt nicht

Lieferschein Foto: Birgit Reitz-Hofmann

Ein Lkw-Fahrer wird Opfer eines Raubüberfalls, sein Fahrzeug samt Ware – 33 Paletten Elektroartikel – entwendet. Im Anschluss streiten sich Versender, Käufer und die Transportversicherung um die Begleichung des Schadens.

Der Schaden beläuft sich auf eine Höhe von beinahe 450.000 Euro. Wer hat recht und welche Beweise müssen vorgelegt werden, um den Schaden zu belegen? Mit diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom  11. Januar 2017, Az.: IV ZR 74/14) befasst.

In der Vergangenheit ging es leichter

In der Vergangenheit hatte es der Geschädigte bei transportrechtlichen Streitigkeiten leichter, sagt Rechtsanwalt Carsten Vyvers, von der Kanzlei Arnecke, Sibeth aus Frankfurt: Da konnte der Geschädigte beispielsweise im Streitfall mit dem Frachtführer gegebenenfalls einfach eine Handelsrechnung und einen hiermit korrespondierenden Lieferschein vorlegen. Damit hatte er fast schon einen Anscheinsbeweis erbracht, dass das im Lieferschein und Rechnung ausgewiesene Handelsgut tatsächlich zum Versand gekommen war.  "Voraussetzung hierfür war, dass der Versender die entsprechenden Papiere zeitnah zum betroffenen Transport erstellt hat und sein Gewerbebetrieb regelmäßig Waren versendete", sagt Vyvers, der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht ist.

Allerdings hatte der BGH laut Vyvers die vorgenannten Grundsätze bereits in der Vergangenheit für großvolumige Packstücke und für ganze, von dem Absender selbst gestaute Containereinheiten verworfen.
In der aktuellen Entscheidung wird jedoch klargestellt, dass solch ein Anscheinsbeweis in keinem Fall mehr gilt – unabhängig davon, wie groß oder klein das jeweilige Packstück ist.
Nach Ansicht des BGH sei die Verladung der Ware im vorliegenden Fall allein mittels der Rechnung dokumentiert, die zugleich Transportbegleitpapier sei, während der Lieferschein nur darauf Bezug nehme, ohne die Waren selbst zu benennen. Weitere Schriftstücke, etwa Kommissionierungspapiere, Packungs-, Versand- oder Stücklisten, seien nicht vorhanden. Dass 33 Paletten verpackt und versandt wurden, war demnach bezeugt worden, aber es gab keinen Beweis für den wertvollen Inhalt.
Die Konsequenz: "Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Absenders steigen damit", sagt Vyvers. Positive Nachrichten sind das für die Unternehmen der Branche: "Ebenso steigen die Chancen des in Anspruch genommenen Spediteurs oder Frachtführers, Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes einer Sendung abwehren zu können."

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