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Resturlaub Nach März nur mit Genehmigung

Gerichtsverhandlung Foto: Archiv

Wer nach März noch Resturlaub aufbrauchen möchte, hat es schwer: Arbeitnehmer müssen dann beweisen, dass die Firma das in der Vergangenheit immer akzeptierte oder dass der Arbeitgeber ausdrücklich zugestimmt hat. Letzteres entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 8 Sa 236/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall wollte ein Arbeitnehmer einen Teil seines Urlaubs erst nach Ende März des Folgejahres nehmen. Der Arbeitgeber verweigerte die Genehmigung. Der Mitarbeiter klagte und behauptete, es sei in seinem Betrieb üblich, Urlaub auch im gesamten Folgejahr zu nehmen.

Die Richter konnten das nicht erkennen. Das Gericht müsse prüfen können, ob der Arbeitgeber die Vergünstigung wiederholt gewährt habe. Die pauschale Behauptung des Mitarbeiters, die Übertragung der Urlaubstage entspreche der betrieblichen Übung, reichte dem Gericht nicht aus. Er hätte konkrete Beispiele benennen müssen, um seine Behauptung zu beweisen. Der Urlaub war somit verfallen.

Arbeitnehmer müssen ihre Urlaubstage grundsätzlich immer im laufenden Kalenderjahr nehmen. Nur ausnahmsweise dürfen sie Resttage ins nächste Jahr mitnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass es dafür wichtige betriebliche oder persönliche Gründe gibt - und auch dann müssen die Urlaubstage bis spätestens Ende März nachgeholt werden.

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