Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Drei Monate auf Bewährung

Jans Blog Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Foto: Jan Bergrath 6 Bilder

Am Samstag, dem 1. Juli, diskutiere ich mit Experten und Fahrern beim Truck Grand Prix am Nürburgring über das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen. In Deutschland wollen die Kontrollbehörden nun erst einmal aufklären.

Am Samstag, dem 1. Juli, diskutiere ich mit Experten und Fahrern beim Truck Grand Prix am Nürburgring über das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen. In Deutschland wollen die Kontrollbehörden nun erst einmal aufklären.


An diesem Wochenende erscheint der neue FERNFAHRER. In Heft 8 widme ich mich in der Rubrik Recht Aktuell mit Hilfe fünf unserer Experten für Sozialvorschriften und Arbeitsrecht auf Eurotransport ausführlich der Frage, was das deutsche Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, in der Praxis wirklich bedeutet. Punkt für Punkt gehen wir die wichtigsten Fragen durch. Ob die Fahrer etwa nachweisen müssen, wo sie ihre Ruhezeit verbracht haben und ob sie, wenn sie verbotenerweise im Lkw erwischt werden, die 45 Stunden Ruhezeit dann nachschlafen müssen. Die Antwort ist jedes Mal: nein!

Umstrittene Vorschläge der EU-Kommission

Gleichzeitig beleuchte ich im Thema des Monats die umstrittenen Vorschläge der EU-Kommission, wie denn der bestehende Artikel 8 (8) aus der EU-Verordnung 561/2006  in Zukunft so geändert werden soll, dass zwei reduzierte Ruhezeiten hintereinander möglich sind. Vor allem die Fahrer aus Osteuropa könnten dann Rundläufe von drei Wochen am Stück machen und dabei weiterhin die ganze Zeit im Lkw übernachten, so die Idee. Demnach sollen sie danach ihre 45 Stunden und den fälligen Ausgleich in der Heimat verbringen. Aber Ralph Werner von Verdi aus Berlin bringt es auf den Punkt: „Die gesamte Kontrollierbarkeit der Wochenruhezeiten ist dann nicht mehr gegeben.“

Kommissionvorschlag lädt zum Tricksen ein

Denn der EU-Vorschlag lädt seiner Meinung nach zum Tricksen ein. „Wird jetzt ein Fahrer kontrolliert“, so Werner, „und er hat in der Vorwoche verkürzt, so ist klar, dass er verstoßen hat, wenn er im LKW angetroffen wird. Würde der Vorschlag der Kommission greifen, wäre das nicht mehr möglich. Bei gleicher Konstellation könnte der Fahrer angeben, dass er ja seine zweite verkürzte wöchentliche Ruhezeit nimmt. Damit hätte er nicht verstoßen. Wird er nicht kontrolliert, nimmt er 45 Stunden Ruhezeit im Lkw und kann dann in der nächsten Woche behaupten, diese Ruhezeit wäre eine ordnungsgemäß genommene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, da er ja nicht belegen muss, wo er die vergangenen 45 Stunden Pause genommen hat. Die Kontrollbehörden sehen also nur die 45 Stunden und können keinen Verstoß nachweisen.“

Diskussion am Stand des FERNFAHRER

Das Thema polarisiert also. Aus diesem Grund haben wir für Samstag, den 1.7., ab 16 Uhr einige Diskussionspartner an unseren Stand im Fahrerlager geladen, um das Für und Wider mit den Fahrern zu beleuchten. Die genaue Liste der Teilnehmer steht hier unten. Ralph Werner wird seine Kritik an den Plänen der Kommission erläutern. Mit dabei ist auf alle Fälle auch der belgische Hauptinspektor Raymond Lausberg, der bereits 2013 an der E 40 im Raum Lüttich mit seinen Kontrollen begonnen hat. Er kann sich durchaus mit der neuen Lösung anfreunden, wenn dadurch das meist wochen- bis monatelange Nomadentum der Fahrer, das er immer wieder entdeckt, aufhört.

Seit 2014 gibt es in Belgien ein nationales Gesetz dazu. Der Generalanwalt Evgeni Tanchev des europäischen Gerichtshofs hat erst in seiner Stellungnahme zu einem noch ausstehenden Urteil (Rechtssache C-102/16) gegen ein belgisches Transportunternehmen dahin gehend argumentiert, dass sich das Verbot bezüglich der regelmäßigen Wochenruhezeit einerseits aus dem Umkehrschluss der Formulierung in der Verordnung als auch aus der Entwicklung der konkreten Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ergibt.

Wer kontrolliert das Verbot überhaupt?

Nach allem, was mir Fahrer und Unternehmer zutragen, wird das Verbot nur in Frankreich kontrolliert – und eben auf der E 40 bei Lüttich von Raymond Lausberg und seinem Team. Eine Razzia im Hafen von Zeebrugge vor ein paar Wochen scheint bislang die Ausnahme geblieben zu sein. Und bislang waren die osteuropäischen Fahrer von Belgien ins Grenzgebiet nach Deutschland ausgewichen. Seit dem 25. Mai ist nun auch das deutsche Verbot in Kraft, bei den Unternehmern und Fahrern aus Osteuropa hat es sich offenbar herumgesprochen.

Seither gibt es offenbar erst grenznahe kleinere Ausweichbewegungen. So sollen nach Medienberichten viele Fahrer lieber in Österreich warten, bevor sie Deutschland durchqueren. Und offenbar weichen viele Fahrer jetzt aus Deutschland in die Niederlande aus. Dort gilt zwar faktisch seit 2014 auch ein Verbot, aber wie der niederländische Gewerkschafter Edwin Atema auf Facebook in einem Interview mit einem rumänischen Fahrer berichtet, wird es nicht kontrolliert. Die Verkehrsministerin Melanie Schultz - van Haegen ist nun nach den jüngsten Neuwahlen mit mehr Macht der liberalen Partei der Ansicht, die Übernachtung im Lkw käme der Übernachtung in einem Hotel gleich. Sie will nun auf das EuGH-Urteil warten, bevor sie konsequente Kontrollen anordnet. Wann das Urteil kommt steht allerdings in den 12 Sternen der blauen EU-Flagge. Das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Lkw wird in der Tat erst mit dem Vorschlag der Kommission überall in Europa verboten sein. So ist es jedenfalls vorgesehen. Doch vor Mitte 2019 ist mit einer Umsetzung überhaupt nicht zu rechnen. Ein heilloses Durcheinander, bei dem kaum jemand noch durchblickt.

Deutschland will erst noch aufklären

In Deutschland tastet man sich erst nach an das Verbot heran. Wie die bereits entstandene Verwirrung um die Bußgelder zeigt, tun sich das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die für die Autobahnpolizei zuständigen sechzehn Innenministerien der Bundesländer sehr schwer, das deutsche Verbot umzusetzen. Aus Nordrhein-Westfalen heißt es dazu: „Derzeit besteht zu dem Thema ein hoher Aufklärungs- und Informationsbedarf vor allem des ausländischen Speditionsgewerbes. Diese Aufklärungsarbeit wird zunächst unter anderem auch durch BAG und Polizei geleistet. Auf Basis der ersten Erfahrungen und Rückmeldungen wird dann zu einem späteren Zeitpunkt das weitere polizeiliche Handeln abgestimmt. Dafür ist kein genauer Termin festgelegt.“

Wie allerdings BAG-Präsident Andreas Marquardt kürzlich auf einem Forum des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) in Frankfurt erklärte, soll sich diese Frist auf etwa drei Monate belaufen. Das ist sicher ein Weg, den man beschreiten kann. Leider wollte die Oberbehörde des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) für unsere Diskussion keinen Kontrolleur abstellen, um vor Ort vor den vielen Fahrern in der Tat praktische Aufklärungsarbeit zu leisten. Diese Rolle übernimmt nun der unter anderem für das BAG zuständige Stefan Schimming aus dem BMVI in Bonn, der bereits vor drei Jahren zu Gast bei uns am Stand war. Der damalige Textentwurf konnte sich nicht durchsetzen. Für die jüngsten Änderungen des deutschen Fahrpersonalrechts waren allerdings weniger seine präzisen Vorstellungen maßgeblich, sondern die Vorstellungen der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag.

Verwirrung um Truckfestivals

Das ganze Missverständnis um das deutsche Verbot macht der aktuelle Fall des deutschen Fahrers Pascal Bühler aus Nagold deutlich. Für die Spedition Vögel aus Österreich fährt er einen in Lichtenstein zugelassenen Scania mit Baujahr 2006. Mit diesem Schätzchen ist er auch oft auf Festivals zu Gast, zuletzt bei der Geburtstagsfeier von Fahrlehrer Joachim Scholz in Weingarten. Sie dazu den FERNFAHRER Heft 7. Sein Beispiel zeigt auch die getrennten Welten, die sich nun im internationalen Transportgewerbe entwickeln. Denn Pascal hat in seiner Freizeit genau das getan, was auch die osteuropäischen Fahrer in der Regel machen: sie sitzen vor ihren Lkw, trinken und essen und unterhalten sich mit Freunden. Nur: die einen machen es freiwillig und freuen sich, wenn Zuschauer ihre schönen Lkw loben. Oft sind auch die Partnerinnen mit dabei. Die meisten osteuropäischen Fahrer haben allerdings auf Grund der Tourenplanung gar keine andere Wahl und schlagen, getrennt von Frau und Kindern, abseits der Öffentlichkeit die Zeit tot.

Im Sinne des Gesetzes sind alle Fahrer gleich

Doch im Sinne des deutschen Gesetzes sind alle diese Fahrer im Grunde gleich: sie dürfen ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht mehr im Lkw verbringen. Und das ist im Prinzip auch beim Aufenthalt bei einem Truckfestival so. In seiner Ehrlichkeit hatte Pascal nun einen „Fehler“ gemacht, er hatte auf der Rückseite seiner Schaublätter genau das notiert. Prompt kam er auf der A 61 nahe Gau-Bickelheim in eine Kontrolle der Autobahnpolizei. Damit hatte er ja selber nachgewiesen, dass er dort die ganze Zeit im Lkw war. „Die Antwort der Polizisten war, dann könne ja in Zukunft auch jeder Rumäne und Bulgare sagen, er war auf einem Truckfestival“, hat mir Pascal erzählt.

Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz?

Nun soll er angeblich bereits ein Bußgeld von 500 Euro bezahlen, der Unternehmer 1.500 Euro. Da es sich nun um einen ausländischen Halter handelt, geht der Fall zunächst an das BAG als zuständige Bußgeldbehörde für Ausländer. Auf meine Anfrage wollte sich das für die Polizei zuständige Innenministerium in Rheinland-Pfalz nicht zum konkreten Einzelfall äußern. Eins steht fest: Anwälte der Verbände rüsten sich schon für mögliche Verfahren. Ihrer Meinung nach verstößt die Neuregelung gegen den in Artikel 103 Abs.2 Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfGE 81, 132/135).
Dieser Artikel 103 enthält zum einen ein Rückwirkungsverbot, zum anderen ein Analogieverbot. Schließlich stellt er Anforderungen an die auch sprachliche Ausgestaltung einer Norm (Bestimmtheitsgrundsatz): Der Betroffene soll von vornherein wissen können, was konkret verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten entsprechend einzurichten. Daran fehlt es aber bei dem Tatbestandsmerkmal der„geeigneten Schlafmöglichkeit“. Das Gesetz selbst liefert keinen Anhaltspunkt, was darunter – noch oder schon – zu verstehen ist. Ich selber bin gespannt darauf, wie Gerichte in der nahen Zukunft dazu urteilen werden.

Richter des BGH am Nürburgring

Ich setze daher auf Jürgen Cierniak,  einen Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass er mit uns bei der Diskussion eine rechtliche Einordnung versucht – und auch diese mögliche Falle für deutsche Fahrer, die am Wochenende auf den Festivals einfach Spaß haben wollen, aufklärt. Immerhin, das BAG hat mehr oder weniger indirekt versprochen, beim Truck Grand Prix und den vielen anderen Festivals, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vor Ort selber nicht zu kontrollieren. Das Innenministerium in Rheinland-Pfalz konnte sich dagegen nur zu einer ausweichenden Antwort durchringen: „Die Polizei Adenau ist mit den Einsatzplanungen für den Truck-Grand Prix beauftragt. Das Hauptaugenmerk beim Polizeieinsatz liegt auf der Veranstaltungssicherung. Festgestellte verkehrsrechtliche Verstöße werden natürlich geahndet.“

Klärung durch Gerichte wohl nötig

Das könnte im Grunde auch die Kontrolle nach einem Festival betreffen. Doch wie bereits erwähnt, die Polizei muss dem Fahrer nachweisen, wo er seine Ruhezeit verbracht hat, wenn diese auf der Fahrerkarte dokumentiert hat. Am besten sagt er also gar nichts. Das bedeutet: Im Grunde werden Fahrer, die zu einem Festival wollen, nun zur Unehrlichkeit regelrecht gedrängt. Hier bedarf es sehr schnell einer Klärung – im Notfall auch durch ein Gericht. Sollte Pascal Bühler in der Tat einen Bußgeldbescheid für sein „Vergehen“ bekommen, so hat mir der Heilbronner Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Pfitzenmaier, versprochen den Fall zu übernehmen. Die gute Nachricht daher zum Schluss. Die Phase der Aufklärung durch die Kontrollbehörden dürfte ungefähr mit dem Ende der diesjährigen Festivalsaison einhergehen.
 

Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion am 1. Juli ab 16 Uhr
 
Jürgen Cierniak, Richter am BGH (4. Strafsenat), Karlsruhe. Cierniak arbeitete zunächst als Staatsanwalt, Richter und Ministerialbeamter in der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, zuletzt – von 2001 bis 2003 – als Richter am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken. Im Jahre 2003 wurde er zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt. Seit März 2010 gehört er dem u.a. bundesweit für Revisionen in Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenat an. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum (Verkehrs-)Strafrecht und zum Strafprozessrecht sowie Mitautor der Münchener Kommentare zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung.

Stefan Schimming ist seit dem 05.01.2013 Leiter des Referates „Gewerblicher Straßengüterverkehr, Sozialvorschriften, BAG“ des BMVI. Er war 2001 – 2005 Leiter des Verkehrsreferates an der Ständigen Vertretung Deutschlands in Brüssel und hat daher umfassende Kenntnisse über die juristischen und europapolitischen Hintergründe für die aktuellen Fragestellungen zu den geltenden oder sich entwickelnden Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer in Europa. Für die jüngsten Änderungen des deutschen Fahrpersonalrechts waren allerdings weniger seine präzisen Vorstellungen maßgeblich, sondern die Vorstellungen der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag.


Raymond Lausberg ist der belgische Hauptinspektor der Autobahnpolizei Battice, der 2013 damit begonnen hat, den Artikel 8 Absatz 8 entlang der E 40 erstmals zu kontrollieren. Das Magazin FERNFAHRER hat als erster und seither immer wieder über ihn berichtet. Im November 2014 hat ein königlicher Erlass das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Lkw explizit verboten. Lausberg wird seitdem regelmäßig im Fernsehen bei seiner Arbeit gezeigt. Er hält zudem Vorträge über das Thema „Sozialdumping“ bei seinen Kollegen im Ausland.


Ralph Werner arbeitete in den 90'ern Berufskraftfahrer bei der Post, im Nahverkehr mit Gliederzügen sorgte er nachts für die Versorgung der Paketzustellbasen im Berliner Umland. Danach war er drei Jahre freigestellter Betriebsrat  und acht Jahre Betriebsratsvorsitzender. 2013 ging er zu Verdi nach Berlin und war für das Projekt der Modernisierung der Flächentarifverträge in der Logistik zuständig, 2014 wechselte er in den Bereich Speditionen, Logistik und KEP des Bundesfachbereichs 10. Nach seiner Wahl in den Lenkungsausschuss der ETF vertritt er in Brüssel die Interessen von Verdi. Er ist bei Verdi für die Fahrerthemen, die Ordnungspolitik und internationale Themen zuständig und unterstützt auch den Aufbau der Kraftfahrerkreise.


Jörn Biedenkapp arbeitet seit 2004 für die mittelständischen Spedition Schuldes aus Alsbach-Hähnlein. Seine Tätigkeiten als Verkehrsleiter umfassen auch die Disposition und die Leitung und Schulungen im eigenen Aus- und Weiterbildungszentrum, das auch von externen Unternehmen genutzt wird. Er spricht sich klar für das Gesetz und eine strikte Kontrolle und Umsetzung aus. Für Unternehmen, welche prinzipiell um eine Einhaltung der Gesetze und Verordnungen bemüht sind, würde das Gesetz wieder ein Stück weit mehr Chancengleichheit bieten - aber nur, wenn das Gesetz auch mit aller Härte kontrolliert und sanktioniert wird.


Christoph Brincker ist seit 1988 durchgehend im nationalen /internationalen Fernverkehr beschäftigt und engagiert sich in den Kraftfahrerkreisen. Das Verbot zur Verbringung der RWRZ im Fahrerhaus sei längst überfällig gewesen und richtig, allerdings sieht er die Situation der Kontrolle und auch den Kontrolldruck sowie die Kontrolldichte sehr kritisch mit einem weinenden und einem lachenden Auge, da der Gesetzgeber  zu viele Schlupflöcher gelassen hat. Windige Spediteure hätten schon jetzt Möglichkeiten erkannt, dies geschickt zu umgehen.


Jan Bergrath schreibt seit nunmehr 30 Jahren überwiegend für das Magazin FERNFAHRER und veröffentlicht seine Blogs auf Eurotransport.de. Sein Schwerpunkt sind die rechtlichen Themen und die Arbeitsbedingungen der Fahrerinnen und Fahrer. 

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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