Recht: Keine betriebsbedingte Haftpflicht bei Brand auf Hebebühne

Recht: Keine betriebsbedingte Haftpflicht bei Brand auf Hebebühne

Ein Lkw steht für eine Inspektion auf einer Hebebühne. Dort gerät er in Brand. Das Feuer greift auf die Halle über und verursacht Schaden. Dieser Schaden kann nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung des Fahrzeugs zugerechnet werden. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-1 U 6/10) macht die Deutsche Anwaltshotline aufmerksam. Begründung des Gerichts: Das den Brand auslösende Fahrzeug war hier schon vor dem Feuer gewissermaßen „aus dem Verkehr gezogen“ und damit juristisch nicht mehr in der Lage „betriebsbedingte“ verkehrs- und maschinentechnische Schäden anzurichten.

Im vorliegenden Fall war ein 15 Jahre alter Lkw in eine Werkstatt gebracht worden und weisungsgemäß auf die Hebebühne gestellt worden. Bevor das Fahrzeug durchgecheckt werden konnte, entdeckte ein Mitarbeiter Flammen aus dem Fahrerhaus des Lkw schlagen. Mit Hilfe eines Baggers konnte das Fahrzeug aus der Halle gezogen werden. An der Werkstatt entstanden Schäden in Höhe von 84.813 Euro. Diese dürfen aber laut Düsseldorfer Richter nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden. Der Lkw stand bereist über das Wochenende abseits jeglichen öffentlichen Verkehrs. Er war vielmehr bereit für den Beginn der Inspektion- und Instandhaltungsarbeiten. Die Haftpflichtversicherung des Lkw komme nicht mehr zum Tragen. Text: Susanne Spotz Datum: 24.11.2010

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