Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter nicht während der Probezeit kündigen, weil dessen Kleidung gravierend nach Zigarettenrauch riecht. Das gilt selbst dann, wenn in der Firma ein Rauchverbot herrscht.
Im vorliegenden Fall hatte sich nach Angaben von RA-Online eine Bürokraft auf eine Stelle beworben und einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Vor der Einstellung wurde in einem Gespräch gefragt, ob sie rauche. Außerdem wurde die Frau auf das Rauchverbot im Betrieb hingewiesen. Die neue Mitarbeiterin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.
Kündigung schon nach zwei Stunden
Nachdem die Bürokraft an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war für die Arbeitgeberin, dass die Angestellte gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.
Das Arbeitsgericht Saarlouis (AZ: 1 Ca 375/12) befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zudem müsse ein begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werden. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem weil die Bürokraft nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.