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Luftfracht Die neue Sicherheit kostet

Luftfracht Ilona Jüngst Foto: Ilona Juengst

Das neue Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bedeutet für Spediteure und Transportunternehmen mehr Aufwand und höhere Kosten. Sie brauchen künftig eine behördliche Zulassung.

Transportunternehmen, die sichere Luftfracht oder -post transportieren, konnten bislang im Rahmen einer Transporteurserklärung arbeiten, die sie mit ihrem Auftraggeber – einem reglementierten Beauftragten (regB) oder bekannten Versender (bV) – abschlossen. Für die Transporteure wird mit § 9a LuftSiG (neue Fassung) die behördliche Zulassung eingeführt, für die das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sein wird.

"Allerdings wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, die den Transporteuren eine Schonfrist bis zum 3. März 2018 einräumt", erklärt Annette Wiedemann, Leiterin Dekra Aviation Services und Leiterin von Dekra Cargo & Security Services in Braunschweig. "Ab 4. März 2018 gilt Luftfracht dann nur als sicher transportiert, wenn das Transportunternehmen diese Zulassung vorweisen kann."

Mit der Zulassung verbunden, ist die Benennung eines Luftsicherheitsbeauftragten, der für die Luftsicherheit im Unternehmen verantwortlich sein wird. Laut Wiedemann muss der Luftsicherheitsbeauftragte nach erfolgreicher Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSIG auch eine Schulung gemäß 11.2.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 von vier Tagen absolvieren.

Änderungen für alle, die Zugang zu identifizierter Luftfracht haben

Auch auf Fahrer und andere Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierter Luftfracht haben, kommen Änderungen zu: Die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Arbeitnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen werden verstärkt (§ 7 LuftSiG). Für alle Beschäftigten, auch die, die bislang eine beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) haben, ist künftig die behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Pflicht. Dafür gilt ebenfalls eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.

Nach Angaben des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) in Braunschweig sind die jeweiligen Landesluftsicherheitsbehörden für die ZÜP zuständig, die Gebühren für die Durchführung richten sich nach den Festlegungen der einzelnen Bundesländer und werden nach Auskunft des LBA generell von den Arbeitgebern übernommen. § 7 LuftSiG schreibt zudem eine Meldepflicht für alle Personen mit ZÜP und deren Arbeitgeber vor. Das bedeutet, dass die Unternehmen es melden müssen, wenn sich Änderungen bei der Beschäftigung des ZÜP-Mitarbeiters ergeben.

Luftsicherheitsprogramm (TSP) für Unternehmen

Abschließend müssen die Unternehmen laut Annette Wiedemann auch ein Luftsicherheitsprogramm (TSP) erstellen, dass die Verantwortlichen darstellt und die Prozesse aufzeigt. "Damit verbunden sind Kosten und Zeitaufwand", sagt die Expertin für Luftsicherheit. "Mit dem Inkrafttreten des LuftSiG können nun auch alle nachfolgenden Verordnungen, insbesondere die Luftsicherheits-Gebührenverordnung, angepasst werden." Das bedeute, dass neben den direkten Kosten für ZÜP und Schulung oder Personalkosten für die Erarbeitung der Programme zukünftig auch durch die Behörde Gebühren für Genehmigungen, Zulassungen und Aufsicht im Rahmen der Qualitätskontrolle erhoben werden.

"Diese Verordnung trifft dann alle in der Luftsicherheit tätigen Unternehmen."
Ungünstig sei auch, dass es sich um eine rein deutsche Regelung handelt, was bedeutet, dass Luftfracht von Transporteuren aus dem Ausland weiterhin als Teil der sicheren Lieferkette behandelt wird. "Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass eine transportbedingte Zwischenlagerung eine Normalität darstellt, aber für eine Zulassung zum Transporteur ausgeschlossen wurde." Das wiederum lasse vermuten, dass für solche Unternehmen jetzt nur noch die Lösung einer Zulassung zum reglementierten Beauftragten bleibt.

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