Nach einem Herzinfarkt darf die Verkehrsbehörde verlangen, dass die Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers von einem Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation überprüft wird. Dies gilt zumindest dann, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht.
Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt reicht es nicht aus, lediglich die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin vorzulegen. Im vorliegenden Fall (AZ: 16 A 2172/12) hatte das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin als Fahrtüchtigkeitsnachweis abgelehnt, da sie keine begründete Darstellung der Anamnese, Medikation und des Untersuchungsbefunds enthielt. Lediglich die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung war in ihr enthalten.
Bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Herzinfarkt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben und muss nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden.
Die Mindesterfordernisse, die an ein entsprechendes Gutachten zu stellen sind, blieben durch die Kölner Arbeitsmediziner demnach unerfüllt und die Verkehrsbehörde hat der Bescheinigung laut Richterspruch zu Recht keine hinreichende Bedeutung zugemessen.