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Mauthöheverordnung Oberverwaltungsgericht rügt Lkw-Maut

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Die Mauthöheverordnung steht auf der Kippe. Kommt es zu Rückzahlungen, sind Millionen im Spiel.

Kleine Summen können zu großem Ärger führen, etwa 22,43 Euro Maut. Die hatte ein selbstständiger Lkw-Fahrer in Deutschland für einen bestimmten Streckenabschnitt zu entrichten – für seinen Dreiachser. Na und? Die gleiche Gebühr bezahlt aber auch ein Zweiachser. Das ist nicht gerecht. Und so klagte der Lkw-Fahrer, obwohl ihm von Anfang an klar war, dass er gegen seinen eigenen Vorteil handelt. Denn eigentlich hätte der Fahrer des Zweiachsers … Aber lassen wir das.

Mauthöheverordnung: Grundlage für die Autobahnmaut

Zum Verständnis: Die Grundlage für die Erhebung der Autobahnmaut ist geregelt in Paragraf 3 des Autobahnmautgesetzes. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Höhe der Gebühr pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge festzusetzen. Hierzu wurde die sogenannte Mauthöheverordnung (MautHV) verabschiedet. Für die Höhe der Straßengebühr unterscheidet der Gesetzgeber unter anderem zwischen Fahrzeugen bis zu drei und Lkw mit vier und mehr Achsen. Dagegen klagte der besagte Unternehmer schon 2005 beim Verwaltungsgericht Köln.

Nach mehreren Instanzen und einer Rückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. Oktober 2012 eine Entscheidung getroffen. Die Revision wurde nicht zugelassen, derzeit läuft die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Das überraschende Ergebnis des Urteils: Der Kläger hatte Erfolg.

Mauthöheverordnung und Gesetz sind sich nicht grün

In der Begründung der Entscheidung heißt es: "(...) der (…) geltend gemachte Erstattungsanspruch ist begründet, weil die Mauthöheverordnung in der hier maßgeblichen Fassung nicht den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung in Paragraf Abs. 2 Satz 1 Autobahnmautgesetz entspricht, wonach die Mautsätze unter sachgerechter Berücksichtigung unter anderem der Achszahl festzusetzen sind." Die Mauthöheverordnung in der  bis zum 1. September 2007 geltenden Fassung genüge dieser Differenzierung nicht, da dadurch eine Fahrzeuggruppe deutlich mehr Kosten zu tragen habe, als ihr nach der Wegekostenrechnung aufgrund ihrer Achszahl zugeordnet werden kann. Es sei, so das Oberverwaltungsgericht im Urteil, eine Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Fahrzeuge in einer Klasse unzulässig, weil damit für zweiachsige Fahrzeuge ein ebenso hoher Mautsatz wie für dreiachsige Fahrzeuge erhoben werde. Obgleich zweiachsige Fahrzeuge in einem wesentlich geringeren Umfang für die umzulegenden Wege­kosten verantwortlich seien. Da es der Verordnungsgeber an einer entsprechenden Differenzierung habe fehlen lassen, genüge die MautHV in der für das Urteil maßgeblichen Fassung schon aufgrund der Achseinteilung den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Autobahnmautgesetz eben nicht.

Mauthöheverordnung wurde mehrfach angepasst

Im Ergebnis bedeutet dies, dass – jedenfalls bis zum 1. September 2007 – die Erhebung der Maut auf einer unwirksamen ­Ermächtigungsgrundlage erfolgt ist. Grundsätzlich hätte also jeder Gebührenzahler das Recht, die gesamte Maut, die er bis zum 1. September 2007 bezahlt hat, zurückzuverlangen. Da das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes aber erst 2012 erging, ist dieser Anspruch zwischenzeitlich dummerweise schon verjährt.

Für die Zeit nach 2007 ist es so, dass die Mauthöheverordnung in den folgenden Jahren mehrfach angepasst wurde, zuletzt zum 1. Januar 2011. Vergleicht man jedoch den Text der nachfolgenden Versionen der MautHV, so fällt auf, dass die Behörden an der grundsätzlichen Einteilung der Achsklassen, nämlich Fahrzeuge mit bis zu drei Achsen und Fahrzeuge mit vier oder mehr Achsen, festgehalten haben.

Rückerstattungsanspruch bis 2010

Daher sind bereits viele Interessenverbände dazu übergegangen, ihre Mitglieder anzuhalten, beim Bundesamt für Güterverkehr in Köln vorsorglich und zur Unterbrechung der Verjährung ihre möglichen Rückzahlungsansprüche über die bezahlte Maut geltend zu machen. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch ist der Paragraf 21 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes. Zu diesem Schritt kann aufgrund der unsicheren Rechtslage nur geraten werden. Der Rückerstattungsanspruch, der nunmehr noch geltend gemacht werden kann, umfasst die Jahre ab 2010.

Die weitere Entwicklung ist derzeit nur schwer vorherzusehen. Das Thema Mauthöheverordnung bleibt aber höchst brisant und spannend. Es ist jetzt schließlich richtig viel Geld im Spiel.

Kontakt:
Matthias Pfitzenmaier
Moltkestraße 40 

74072 Heilbronn
Tel.: 0 71 31/60 99 25
Fax: 0 71 31/60 99 60
E-Mail: anwalt@haus-des-rechts.de

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