Der Staat muss einem Fuhrunternehmer einen 2005 gezahlten Mautbeitrag von 22,41 Euro erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung. Wie das Onlineportal lokalkompass.de berichtet, habe die Bundesregierung in der Mauthöheverordnung von 2005 die Mauthöhe für jeden gefahrenen Kilometer nicht sachgerecht geregelt.
Im vorliegenden Fall hat der selbstfahrende Transportunternehmer Günter Obst aus Kiel bereits 2009 gegen die Mautgebühr geklagt. Das Gericht vertrat zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass die seit 1. Januar 2005 geltende Lkw-Maut rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auf Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dies Urteil aufgehoben und die Sache erneut zur Verhandlung nach Münster gegeben.
Um zu einem abschließenden Urteil zu kommen, wurden auch die Autoren des Wegekostengutachtens von 2002 befragt. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die Mauthöheverordnung in der Fassung von 2005 nicht den Anforderungen der Ermächtigungsnorm im Autobahnmautgesetz genüge. Sie sei daher unwirksam.
Diese Mauthöheverordnung sehe unterschiedliche Mautsätze für mautpflichtige Lkw vor. Zum einen geht es um Emissionsklassen, zum anderen um die Achsenzahl. Da es sich bei den mautpflichtigen Fahrzeugen der Achsklasse 1 ( bis zu drei Achsen) um Fahrzeuge handle, die im Hinblick auf kostenrelevante Merkmale wie Gewicht und Flächenbedarf sehr unterschiedlich seien, sei die Aufteilung in zwei Achsklassen (Lkw bis drei Achsen und Lkw ab vier Achsen) mit dem Ziel einer verursachergerechten Anlastung der Wegekosten nicht zu vereinbaren. Eine sachgerechte Zuordnung sei zu diesem Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße gegeben.
Die bis 2011 gültige Mauthöheverordnung ist außer Kraft getreten.