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Logistik Kongress Sauber geregelt

Foto: Thomas Küppers

Für Fair Play bedarf es Regeln – fest vereinbarte und unausgesprochene. Welche etwa für das Thema Werkvertrag gelten oder wie man ausgewogen das Thema Haftung angeht, zeigten weitere Beiträge im Rahmen des Kongresses.

Regeln bedarf es etwa beim leidigen Thema Rampe: "Wir muten uns durch die Rampenbedingungen volkswirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe zu", sagte Andreas Marquardt, Präsident des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) in Köln. Das Bundesverkehrsministerium habe daher unter Mitarbeit des BAG das Handbuch "Schnittstelle Laderampe – Gute Beispiele" herausgegeben, um zu zeigen, wie beide Seiten, Transportunternehmer und Empfänger, handeln können. Informationsdefizite, unklare Leistungsverpflichtungen, Kapazitätsengpässe: das sind laut Marquardt die Hauptprobleme, die auch in der Broschüre identifiziert werden. "Die darin gezeigten Ansätze können aber bestenfalls dazu beitragen, die Problematik zu verbessern", sagte der BAG-Präsident.

Gewiss nicht nötig haben das die beiden Unternehmen BTK aus Rosenheim und RKW aus Wasserburg am Inn. Letzterer ist ein weltweit agierender Hersteller von Folien für Verpackungen und Hygieneprodukte, ersterer dessen langjähriger Logistikdienstleister. Beide haben bei einem Neubau eines Logistikzentrums durch BTK kollaboriert, dessen einer Teil ausschließlich durch Logistikaktivitäten für RKW belegt wird. "Unser Dienstleister hat Kenntnis von unseren Produkten – das ist über viele Jahre gewachsen", lobt Günther Tobias von RKW einer der Vorzüge der Partnerschaft. "Wir haben allerdings auch schon harte Diskussionen geführt, etwa im Transportbereich, bei der Frage, was etwa marktgerecht ist", berichtet er. Für Bernhard Reichert, Geschäftsführer von BTK, war bei dem Neubau der Halle nicht zuletzt die Auftragssicherheit ein wichtiger Punkt – beide Parteien haben für Wasserburg einen Kontraktlogistikvertrags abgeschlossen, der unter anderem das Servicelevel und eine 24/7-Verfügbarkeit vorsieht an 365 Tagen im Jahr. Beide Unternehmen stehen sich laut reichert aber auch so nah, dass in vielen Dingen ein schriftlicher Vertrag gar nicht nötig wäre – so groß ist das Vertrauen in den anderen.

Werkverträger und Arbeitnehmerüberlassung auseinander halten

Viel Vertrauen ist auch auf einer anderen Ebene der Zusammenarbeit nötig – bei der Übernahme von Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrags. Der ist laut Elisabeth Schwartländer-Brand vom Arbeitgeberverband Spedition und Logistik (AVSL) Baden-Württemberg anders als die Medienberichten der jüngsten Zeit es vermuten zu lassen durchaus auch "sauber" zu machen.

Voraussetzung ist, darauf zu achten, dass Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung auseinander gehalten werden. "In der Praxis sind beide nicht so einfach zu unterscheiden", sagte Schwartländer-Brand und nennt ein paar typische Merkmale für den Werkvertrag: etwa wird konkret ein bestimmtes Werkergebnis geschuldet, der Werkunternehmer organisiert alle Handlungen und seine Mitarbeiter sind nicht in den Betrieb des Auftraggebers und seine hierarchischen Strukturen integriert.

Gratwanderung zwischen zu wenig und zu viel Information

Die Rechtsanwältin und Mediatorin nannte einige typische Stolperfallen in Richtung Arbeitnehmerüberlassung: "Typisch ist das etwa für Rahmenverträge mit Abruf". Wer im Lager- oder Logistikvertrag vereinbart, drei Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, kann schon verloren haben – "weil keine konkrete Leistung erbracht wird." Ein zu detailliertes Leistungsverzeichnis – etwa mit Angabe der Arbeits- und Pausenzeiten – kann für Prüfer wie eine Arbeitsanweisung klingen – "damit wären die Mitarbeiter schon eingegliedert in den Ablauf". Umso wichtiger wird laut Schwartländer-Brand die Unterscheidung, weil künftig – zumindest nach den Koalitionsverhandlungen – sich Unternehmen nicht mehr in die Erlaubnis zu Arbeitnehmerüberlassung retten können, wen festgestellt wird, dass der vermeintliche Werkvertrag in eine Arbeitnehmerüberlassung übergegangen ist. "Das wird künftig sanktioniert", sagte die Rechtsanwältin.

Kommunikation zwischen beiden Seiten enorm wichtig

Auch den Haftungsfall müssen Verlader und Spediteure immer im Blick haben. Prof. Patrick Schmidt, Justiziar der Münchner Schunck-Gruppe, stellte klar, welche Vorteile ausgewogene Haftungsregeln für beide Parteien haben. Etwa die geringere Kontrolldichte. oder die Vorhersehbarkeit. Weiteres Plus: "Eine klare Haftungslage ermöglicht sichere und kostengünstige Versicherungslösungen", sagte Schmidt. Nicht zuletzt werde somit ein kostenträchtiger Streit vermieden – von dem keine Seite etwas hat.

"Was aber Schwierigkeiten bereitet, ist, zu einer ausgewogenen Haftungsregelung zu gelangen", sagte der Rechtsexperte. Nicht jede Regelung sei in jedem Kontext interessengerecht, gleichzeitig kann eine für beide Parteien intereressengerechte Regelung laut Schmidt nach der Rechtsprechung unwirksam sein.

Seine Empfehlungen drehen sich daher an erster Stelle um die Kommunikation: Beide Seiten sollten noch vor Vertragsschluss ihre Erwartungshaltungen besprochen. Schmidt rät zudem zu den ausgewogenen Standardregeln wie etwa den Logistik-AGB. Ergänzt werden sollte diese wo nötig durch Individualvereinbarungen – "so formuliert, dass klar ist, was gemeint ist." Und nicht zuletzt darf das ganze im rahmen der Vertragsgestaltung auch einen kleinen Betrag kosten – lieber die Risikosteuerung vorneweg als teure Streitigkeiten oder gar die Existenzgefährdung später. "Hoffen Sie nicht, dass alles gut wird", sagte der Rechtsexperte.

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